Tz. 93

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Direktzusagen sind unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Ausgestaltung (Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG oder beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) als defined benefit plans einzustufen. Daran ändert selbst eine Finanzierung über eine kongruente Rückdeckungsversicherung, die ggf. an den Versorgungsberechtigten verpfändet ist, nichts. Denn das Unternehmen bleibt hier unmittelbar zahlungsverpflichtet, weswegen IAS 19.46(a) nicht erfüllt ist (vgl. DAV/IVS, Richtlinie, S. 30; aA Seemann, in: Beck IFRS-Handbuch, § 26, Tz. 23).

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