Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 108
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die Zahlungsmittelzuflüsse/-abflüsse einer Abrechnungsperiode sind den folgenden drei Teilbereichen zuzuordnen (IAS 7.10 und 7.13–17; DRS 21.16; vgl. Tz. 37–106):
- Mittelzuflüsse/-abflüsse aus dem Teilbereich "betriebliche Tätigkeit" (cash flows from operating activities);
- Mittelzuflüsse/-abflüsse aus dem Teilbereich "Investitionstätigkeit" (cash flows from investing activities);
- Mittelzuflüsse/-abflüsse aus dem Teilbereich "Finanzierungstätigkeit" (cash flows from financing activities).
Diese Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse sollten in der in Staffelform (IAS 7 Anhang A u. B; die dort aufgeführten Beispiele besitzen indes keinen verpflichtenden Charakter, sodass grundsätzlich auch die Kontoform zulässig ist; zwingend DRS 21.21) aufgebauten Kapitalflussrechnung als Zwischensummen inkl. Darstellung der Vorjahreswerte gezeigt werden. Die Summe der Zuflüsse/Abflüsse aus den Teilbereichen "betriebliche Tätigkeit", "Investitionstätigkeit" und "Finanzierungstätigkeit" entspricht, unter Berücksichtigung von wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingter Änderungen des Finanzmittelfonds, der Nettoveränderung des Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode (Fondsveränderungsrechnung; vgl. Tz. 140–141).
Tz. 109
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
IAS 7 schreibt, abgesehen von der Dreiteilung in betriebliche Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit, keine bestimmten (Mindest-)Gliederungsschemata für die Kapitalflussrechnung vor (anders DRS 21.21). Ein Unternehmen hat nach IAS 7.11 die Mittelzuflüsse/-abflüsse aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit in einer Weise darzustellen, die der jeweiligen Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens/Konzerns möglichst angemessen ist.
Tz. 110
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Ein Geschäftsvorfall kann Cashflows umfassen, die unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind. Bspw. kann die Rückzahlung eines Darlehens sowohl Zinsen als auch die Tilgung betreffen. In solchen Fällen hat, je nach Wahlrechtsausübung für gezahlte Zinsen gemäß IAS 7.33, bspw. eine Aufgliederung in die Bereiche betriebliche Tätigkeit (Zinszahlung) einerseits und Finanzierungstätigkeit (Tilgung) andererseits zu erfolgen (vgl. IAS 7.12).
Tz. 111
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
IAS 7 enthält in zwei Anlagen Gliederungsbeispiele, die, wie ausdrücklich festgestellt wird, nicht Teil des Standards sind, sondern lediglich die Anwendung des Standards erläutern sollen (IAS 7 Anhang A "Kapitalflussrechnung eines Unternehmens, das keine Finanzinstitution ist"; IAS 7 Anhang B "Kapitalflussrechnung für eine Finanzinstitution"). Im Gegensatz dazu enthält DRS 21 Mindestgliederungsschemata, die integrierter Teil der Stellungnahme sind; sie berücksichtigen die nach IAS 7 zwingende Dreigliederung in betriebliche Tätigkeit (laufende Geschäftstätigkeit), Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit und gestatten durch entsprechende (weitere) Aufgliederung, wie IAS 7, jederzeit die Anpassung an die Besonderheiten der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens/Konzerns (vgl. DRS 21.21).