Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Isabel von Keitz
Tz. 77
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Immaterielle Vermögenswerte, die entsprechend den Ansatzvorschriften zu aktivieren sind, sind anfänglich (initially) mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost) zu bewerten (IAS 38.24). Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bzw. Marktwert ist im Zugangszeitpunkt grundsätzlich verboten. Allerdings sind die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses angeschafften immateriellen Vermögenswerte, die durch Zuwendungen der öffentlichen Hand erworbenen Vermögenswerte sowie durch Tauschgeschäfte erworbenen immateriellen Vermögenswerte – wie noch zu zeigen sein wird – regelmäßig im Zugangszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Für diese bildet der beizulegende Zeitwert die Anschaffungskosten.
Tz. 78
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden allgemein als der Betrag an Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten oder als der beizulegende Zeitwert einer anderen Leistung definiert, der hingegeben wurde, um den immateriellen Vermögenswert zum Zeitpunkt der Anschaffung zu erwerben bzw. zum Zeitpunkt der Herstellung zu erstellen (IAS 38.8). Sofern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim erstmaligen Ansatz nach gesonderten Bestimmungen eines anderen IFRS bemessen (zB IFRS 2, vgl. Tz. 80), sind die für den spezifischen Sachverhalt einschlägigen Vorschriften anzuwenden (vgl. mit Beispielen Kühle/Thiele, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 38, Tz. 198–201.1).
Wie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten konkret für aktivierte immaterielle Vermögenswerte zu ermitteln sind, erläutert der IASB ausführlich und differenziert nach den verschiedenen Zugangsarten:
- separate Anschaffung (separate acquisiton; vgl. Tz. 79–82a);
- Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (acquisition as part of a business combination; vgl. Tz. 83–89);
- Herstellung (internally generated; vgl. Tz. 90–93);
- öffentliche Zuwendungen zum Erwerb (acquisition by way of a government grant; vgl. Tz. 94) und
- Tauschgeschäfte (exchanges of assets; vgl. Tz. 95–100).
Abb. 4 zeigt die Zugangsbewertung abhängig von der Erwerbsart im Überblick.
Abb. 4: Überblick über die Zugangsbewertung (in Anlehnung an von Keitz/Grote/Hansmann, 2019, S. 90)
Im Folgenden werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für aktivierte immaterielle Vermögenswerte abhängig von den Zugangsarten ausführlich erläutert.