Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 49
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Für die Folgebewertung muss zunächst zwischen monetären und nicht monetären Posten differenziert werden (zu den Begriffen vgl. Tz. 17).
Zu den monetären Posten gehören grundsätzlich Forderungen und sonstige Vermögenswerte, flüssige Mittel, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Allerdings müssen Forderungen und sonstige Vermögenswerte sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten im Einzelfall stets auf ihren monetären Charakter hin untersucht werden. Liegt bspw. ein Tauschgeschäft vor, dh. ist als Gegenleistung für eine erhaltene bzw. hingegebene Leistung nicht ein Geldbetrag, sondern eine andere Leistung, zB ein Vermögenswert, bestimmt, so handelt es sich dem Charakter nach um eine nicht monetäre Forderung bzw. Verbindlichkeit (vgl. IAS 21.16).
Tz. 50
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Geleistete oder erhaltene Anzahlungen gehören somit nur dann zu den monetären Posten, wenn etwa aufgrund von Leistungsstörungen teilweise oder vollständig mit ihrer Rückzahlung zu rechnen ist oder grundsätzlich eine Rückzahlung möglich ist. Ansonsten handelt es sich bei Anzahlungen um Sachleistungsforderungen bzw. -verbindlichkeiten, also um nicht monetäre Posten (Ernst & Young, International GAAP 2024, Chapter 15, Tz. 5.1.2, Tz. 5.4.1 und Tz. 5.4.2; Lüdenbach, in: Haufe IFRS-Kommentar, 19. Aufl., § 27, Tz. 18).
Tz. 51
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Finanzanlagen können sowohl monetäre als auch nicht monetäre Posten darstellen. Ausleihungen sowie verzinsliche Wertpapiere (zB Anleihen) sind monetäre Posten. Dagegen stellen Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen sowie Wertpapiere, die keinen Anspruch auf einen bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag verbriefen (zB Aktien, Investmentanteile), nicht monetäre Posten dar (Ernst & Young, International GAAP 2024, Chapter 15, Tz. 5.4). Gleiches gilt für kurzfristige Wertpapiere. Bitcoins wird in der Literatur ein monetärer Charakter zugesprochen (vgl. Lüdenbach, PiR 2018, S. 107).
Tz. 52
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Vom berichtenden Unternehmen gehaltene Vorzugsaktien von anderen Unternehmen stellen grundsätzlich dann nicht monetäre Posten dar, wenn die ihnen zugrunde liegenden vertraglichen Bedingungen dazu führen, dass die Vorzugsaktien beim Emittenten als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren sind. Sofern die vertraglichen Bedingungen dazu führen, dass die Vorzugsaktien beim Emittenten als Fremdkapital zu klassifizieren sind, ist dies ein Indikator dafür, dass diese beim berichtenden Unternehmen monetäre Posten darstellen (vgl. Ernst & Young, International GAAP 2024, Chapter 15, Tz. 5.4.3).
Tz. 53
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Vorräte sind zwar zur Veräußerung bestimmt und können unter Umständen bei schneller Liquidierbarkeit einen sehr geldnahen Charakter haben, sie zählen aber dennoch nicht zu den monetären Posten, da es sich eindeutig um Sachwerte handelt. Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte einschließlich Goodwill und Nutzungsrechte an geleasten Vermögenswerten stellen ebenfalls nicht monetäre Posten dar.
Tz. 54
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Weder aus IAS 21 noch aus anderen Standards wird ersichtlich, ob Eigenkapitalpositionen, zB das gezeichnete Kapital, die auf eine andere als die funktionale Währung lauten, monetäre oder nicht monetäre Posten darstellen. In US-GAAP (FASB ASC 830) stellen diese Instrumente nicht monetäre Posten dar. Eine Umrechnung zu historischen Kursen erscheint zudem sachgerecht, da nicht davon auszugehen ist, dass diese Einfluss auf die Cashflows des Unternehmens nehmen (vgl. Ernst & Young, International GAAP 2024, Chapter 15, Tz. 5.4.4.; für eine Umrechnung zu historischen Kursen auch Busch/Zwirner, IRZ 2017, S. 444). Eigenkapitalähnliche Rechte verbriefende Finanzinstrumente wie zB Genussrechte oder Vorzugsaktien, die gemäß IAS 32 als Fremdkapital zu klassifizieren sind, da sie einen Rückzahlungsanspruch beinhalten, sind hingegen als monetäre Posten zu behandeln (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 5, Tz. 36).
Tz. 55
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Arbeitnehmerverpflichtungen werden in IAS 21.16 als monetäre Posten aufgeführt. Fraglich ist jedoch, wie entstandene Fremdwährungsdifferenzen bei der Bewertung des Planvermögens von leistungsorientierten Plänen, das in Fremdwährung denominiert ist, zu behandeln sind. Nachdem das Planvermögen nach IAS 19 mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, wäre die Erfassung nach der allgemeinen Vorgehensweise des IAS 21 davon abhängig, ob die Buchwertänderung nach den IFRS erfolgsneutral oder erfolgswirksam zu erfassen ist. Hingegen ist nach IAS 19 der erwartete Planertrag Teil der erfolgswirksam zu erfassenden Pensionsaufwendungen. Nachdem der erwartete Planertrag die vom Unternehmen eingeschätzte Veränderung des Buchwertes aufgrund der Änderung von Marktparametern wiedergeben soll, wären in einer Einschätzung auch künftige Wechselkursentwicklungen mit zu berücksichtigen. Abweichungen zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Entwicklung der Wechselkurse werden dann als Teil der versicherungsmathematischen Ge...