Tz. 24
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
IAS 36 regelt Wertminderungen (impairment) von bestimmten langfristigen Vermögenswerten, vor allem von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten (inkl. Goodwill) (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 36). Er gliedert die Durchführung eines Impairment-Tests in zwei Schritte: Erstens die Prüfung, ob Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen (sog. triggering events), und zweitens den Vergleich des Buchwerts (carrying amount) mit dem erzielbaren Betrag (recoverable amount) des betreffenden Vermögenswertes und, sofern Ersterer den Letzteren übersteigt, die Erfassung der Wertminderung in Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen. Der erzielbare Betrag ist nach IAS 36.18 der höhere Betrag von beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (fair value less costs of disposal) und Nutzungswert (value in use). Diese Definition folgt einem ökonomischen Kalkül, nach dem Unternehmen grundsätzlich zwei Alternativen für ihre Vermögenswerte haben – Verkauf oder weitere Nutzung – und die jeweils bessere wählen.
Tz. 25
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Da der Nutzungswert für einzelne Vermögenswerte häufig nicht ermittelbar ist, regelt IAS 36 weiterhin die gemeinsame Ermittlung von Wertminderungen mehrerer Vermögenswerte, die eine sog. zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE, cash generating unit) bilden. Die Identifikation und Abgrenzung von ZGE orientiert sich am Management Approach (vgl. Dyckerhoff et al. 2003, S. 49ff.; Müller/Reinke, ZfCM 2010). So sind das gemeinsame Management der Vermögenswerte sowie die interne Performancemessung und Berichterstattung für eine Gruppe von Vermögenswerten Indikatoren für das Vorliegen einer ZGE.
Tz. 26
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Darüber hinaus greift IAS 36 in beiden Schritten des Impairment-Tests auf Controllinginformationen zurück. Um die Anzeichen für Wertminderungen zu identifizieren, verweist IAS 36.12 auf verschiedene externe und interne Informationsquellen, darunter ua. das interne Berichtswesen. Liefert dieses substanzielle Hinweise dafür, dass die wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswertes schlechter ist oder sein wird als erwartet, ist der zweite Schritt, die Quantifizierung der Wertminderung, durchzuführen. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Ertragskraft kann dabei durch verschiedene Faktoren verursacht werden, wie zB durch höhere Betriebs- und Instandhaltungskosten, geringere Produktivität und niedrigere Erlöse für die mit dem Vermögenswert erbrachten Leistungen. Sie manifestiert sich letztendlich in geringeren Ergebnissen oder Netto-Cashflows aus der Nutzung des Vermögenswertes. Bereits eingetretene Verschlechterungen werden aus Soll-Ist-Abweichungen erkennbar. Künftig erwartete Verschlechterungen zeigen sich in einer Revision von Planwerten.
Tz. 27
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Anzeichen auf Wertminderungen können auch durch Kennzahlen und Frühwarnindikatoren deutlich werden. Vorlaufende Kennzahlen in einer Balanced Scorecard, wie zB zur Kundenzufriedenheit, können Hinweise für die Entwicklung künftiger Umsätze geben und bei einer erheblichen Verschlechterung auf ein Impairment hindeuten. Ebenso lassen sich aus Frühwarnindikatoren in Risikofrüherkennungssystemen Anzeichen auf Wertminderungen ableiten (vgl. Bartelheimer et al., ZfCM 2004, S. 29; Maier 2009, S. 146f.). So ist der Auftragseingang ein verbreiteter Frühwarnindikator für den künftigen Umsatz. Fallstudienbasierte empirische Befunde zeigen indes, dass die naheliegende Verknüpfung des Impairment-Tests mit Risikofrüherkennungssystemen eher selten praktiziert wird (vgl. Merschdorf 2012, S. 174ff.).
Tz. 28
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Im zweiten Schritt des Impairment-Tests kommt es bei der Ermittlung des Nutzungswertes zum Rückgriff auf interne Planungsrechnungen, denn der Nutzungswert bestimmt sich als Barwert der künftig aus der Nutzung des Vermögenswerts erzielbaren Zahlungsüberschüsse. Er stellt im Gegensatz zum beizulegenden Zeitwert einen unternehmensspezifischen Wert dar. IAS 36 enthält eine Reihe von Regelungen, welche dessen Ermittlung objektivieren sollen, so insbesondere zur Prognose der Cashflows (IAS 36.33–38), zur Zusammensetzung der künftigen Mittelzu- und -abflüsse (IAS 36.39–53) sowie zur Bestimmung des Diskontierungszinses (IAS 36.55–57).
Tz. 29
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Im Hinblick auf die Prognose der Cashflows fordert IAS 36.33(a), dass die zugrunde liegenden Annahmen vernünftig und vertretbar sein und die beste Einschätzung der Unternehmensleitung zu den ökonomischen Rahmenbedingungen während der Restnutzungsdauer des zu bewertenden Vermögenswertes widerspiegeln müssen. Die Annahmen müssen mithin plausibel, neutral und unverzerrt sein. Prämissen, die zu bewusst höheren oder niedrigeren Cashflows führen, sind nicht zulässig. Eine Plausibilisierung der getroffenen Annahmen kann durch Vergleiche mit externen Daten und Prognosen Dritter erfolgen. In diesem Sinne verlangt IAS 36.33(a), größeres Gewicht auf externe als auf interne Informationen zu legen. Zudem kann die Angeme...