Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
Tz. 5
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU (nicht auch des EWR) sind nach Art. 4 der IAS-VO verpflichtet, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den von der EU übernommenen (= endorsten) internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen (Art. 2 IAS-VO). Mit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BREXIT) unterliegen kapitalmarkorientierte Gesellschaften mit (Satzungs-)Sitz in Großbritannien und Nordirland nicht mehr der IAS-VO. Deren IFRS-Abschlüsse sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, nach den IFRS aufzustellen, wie sie vom Vereinigten Königreich übernommen wurden (UK-adopted IFRS). Für die Anerkennung und Übernahme in das UK-Recht wurde ein eigenes UK Endorsement Board (UKEB, https://www.endorsement-board.uk/) errichtet.
Tz. 6
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Als Gesellschaft iSd. IAS-VO gelten nach Art. 54 AEUV Gesellschaften, die nach dem Zivil- oder Handelsrecht gegründet wurden, einschließlich Genossenschaften und anderen juristischen Personen, die unter das öffentliche Recht oder das Privatrecht fallen. Ausgenommen sind Gesellschaften, die keinen Erwerbscharakter haben, zB kommunale oder gemeinnützige Unternehmen. Der persönliche Anwendungsbereich der IAS-VO entspricht insoweit dem der europäischen Rechnungslegungsrichtlinien.
Zu beachten ist indes, dass die Konzernrechnungslegungspflicht nach HGB und PublG, die Voraussetzung für die Anwendung der IAS-VO ist, nicht an das Tatbestandsmerkmal "Gesellschaft", sondern an das eines "Mutterunternehmens" anknüpft. Praktische Bedeutung hat dies indes kaum, da Kapitalgesellschaften (§ 290 HGB) und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB) sowohl Gesellschaften iSd. IAS-VO als auch Unternehmen iSd. HGB sind (im Folgenden wird deshalb der Begriff des Mutterunternehmens verwendet). Nach dem Beck Bil.-Komm. (13. Aufl., § 315e HGB, Anm. 21) sind dagegen Einzelkaufleute und Stiftungen keine Gesellschaften iSd. IAS-VO (auch Stiftungen sind mangels (Mutter-)Unternehmenseigenschaft nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, vgl. hierzu Oser, StuB 2011, S. 16). Dies dürfte auch für Vereine gelten (so LG München I, Beschluss vom 30.08.2001, DB 2003, S. 1316. Kritisch zu diesem Beschluss Segna, DB 2003, S. 1311 und Niehus, DB 2003, S. 1125).
Tz. 7
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Ob eine Gesellschaft "kapitalmarktorientiert" ist, bestimmt sich nach Art. 4 der IAS-VO, nicht nach § 264d HGB, der mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG; BGBl. I 2009, S. 1102) im Jahr 2009 ins HGB eingeführt wurde. Kapitalmarktorientiert iSd. Art. 4 der IAS-VO ist eine Gesellschaft, deren Wertpapiere am jeweiligen Bilanzstichtag in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU (nicht auch des EWR) zum Handel an einem geregelten Markt iSd. Art. 1 Abs. 13 der sog. Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zugelassen sind (Richtlinie 93/22/EWG, ABl. EG L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27; ersetzt durch die Finanzmarktrichtlinie (engl. Markets in Financial Instruments Directive (MiFID I) 2004/39/EG, ABl. EG L 145 vom 30. April 2004, S. 1; diese wiederum zum Teil neu gefasst mit der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II), ABl. EU L 173 vom 12. Juni 2014, S. 349 und zum Teil ersetzt durch die Finanzmarktverordnung (engl. Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR), EU-Verordnung Nr. 600/2014, ABl. EU L 173 vom 12. Juni 2014, S. 84).
Für die Qualifikation einer Gesellschaft als "kapitalmarktorientiert" sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Art. 4 der IAS-VO, sondern auch systematisch aus der Pflicht zur (Konzern-)Rechnungslegung, die sich stichtagsbezogen bestimmt.
Damit eine Gesellschaft "kapitalmarktorientiert" ist, muss sie selbst Emittent von Wertpapieren sein. Emittiert lediglich ein Tochterunternehmen Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU, begründet dies für die (Mutter-)Gesellschaft keine Konzernrechnungslegungspflicht nach den EU-IFRS; eine Zurechnung ("Infizierung") der Kapitalmarktorientierung von einem Tochter- an das Mutterunternehmen scheidet aus (so auch Busse von Colbe, MünchKommHGB, 4. Aufl., § 315e HGB, Rn. 28).
Tz. 8
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Der Begriff "Wertpapier" bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFID II (identisch mit dem ersetzten Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 MiFID, der mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG, BGBl. I 2007, S. 1330) in § 2 Abs. 1 WpHG übernommen wurde. Hiernach gelten als Wertpapiere, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind ("verbrieft"), alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), die ihrer Art nach auf Finanzmärkten handelbar sind. Wertpapiere können Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente sein. In einer nicht abschließenden Aufzählung nennt § 2 Abs. 1 WpHG
- „Aktien,
- andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Akti...