Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 14
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
IFRS 10.4 regelt den Anwendungsbereich von IFRS 10: IFRS 10 ist für die Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen für eine Gruppe von Unternehmen unter der Beherrschung eines Mutterunternehmens anzuwenden (IFRS 10.4). Die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen im gesonderten (Einzel-)Abschluss ist in IAS 27 geregelt (IAS 27.1).
Tz. 15
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Den konkreten Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an anderen Unternehmen im Konzernabschluss in IFRS 10.19–26 sind die allgemeinen Regelungen zur Bestimmung der Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens in IFRS 10.5–18 vorangestellt. IFRS 10.21 verweist zu den Leitlinien der Erstellung von Konzernabschlüssen auf IFRS 10.B86–B93. Während die Kapitalkonsolidierung in IFRS 10.B86 (b) mit Verweis auf die detaillierte Behandlung in IFRS 3 zu Unternehmenszusammenschlüssen und damit zur Erstkonsolidierung nur rudimentär geregelt wird, enthält IFRS 10 die Verpflichtung zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung, zur Zwischenergebniseliminierung sowie zur Schuldenkonsolidierung; und greift als Normierungsgrundlage für die Folgekonsolidierung.
Besonderes Augenmerk wird bei den Vorschriften zur Konsolidierung auch auf die Behandlung von nicht beherrschenden Anteilen (vormals: Minderheitenanteile), die Einheitlichkeit der Abschlussstichtage und der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der zu konsolidierenden Einzelabschlüsse sowie die Endkonsolidierung von Unternehmen gelegt.
Tz. 15a
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Ein Mutterunternehmen ist nach IFRS 10.4 (a) von der Erstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn es sich um ein in einem Konzernverbund dazwischengeschaltetes Mutterunternehmen handelt und die spezifischen Voraussetzungen des IFRS 10.4 (a) erfüllt (vgl. Tz. 180). Beispielsweise darf kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines Konzernabschlusses des wirtschaftlichen Teilkonzerns (zB aufgrund einer Börsennotierung einer Gesellschaft) bestehen (vgl. Tz. 55ff. zur Konzernrechnungslegungspflicht).
Tz. 15b
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
IFRS 10 ist zudem nicht auf Versorgungspläne für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder andere langfristige Versorgungspläne für Arbeitnehmer anzuwenden, wenn IAS 19 auf diese anwendbar ist (IFRS 10.4A, im Detail vgl. Tz. 190).
Tz. 15c
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Des Weiteren ist ein Mutterunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, von der Pflicht befreit, einen Konzernabschluss zu erstellen, wenn das Mutterunternehmen nach IFRS 10.31 all seine Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss (im Detail vgl. Tz. 191a bis 191c).