Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 174
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
IAS 1 enthält spezifische Vorschriften zur Struktur des Anhangs, zu den im Anhang aufzuführenden Angaben und zur Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Nach IAS 1.112 hat der Anhang folgende Informationen zu enthalten:
- Informationen zu den Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die besonderen Rechnungslegungsmethoden (accounting policies), die gem. IAS 1.117–124 angewandt worden sind (zum Begriff Rechnungslegungsmethoden vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 8 und IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 37 Rechnungslegungsmethoden vgl. Tz. 214);
- Informationen, die von anderen Standards verlangt werden und nicht bereits an einer anderen Stelle im Abschluss angegeben worden sind (zum Ausweisort von Angaben ausführlich vgl. Tz. 24f.);
- Informationen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen dargestellt werden, aber für das Verständnis derselben relevant sind.
Tz. 175
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die geforderten Angaben sind grundsätzlich als "Mindestangaben" zu verstehen, wobei jedoch IAS 1.31 klarstellt, dass eine spezifische Angabe nicht gemacht werden muss, wenn die aus dieser Angabe resultierende Information unwesentlich ist. Darüber hinaus sind freiwillige Informationen, auch über die in einzelnen Standards empfohlenen Informationen hinausgehend, grundsätzlich zulässig, zumindest soweit dadurch die Systematik und Verständlichkeit des Abschlusses nicht beeinträchtigt wird (so auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS-Kommentar, § 5, Tz. 13). Damit können grundsätzlich auch Anhangangaben im IFRS-Abschluss gemacht werden, die lediglich nach nationalem Recht, nicht aber nach IFRS erforderlich sind, zB die Angabe von Vorstandsbezügen; diese dürfen in ihrer Darstellungsform indes die Verständlichkeit des Abschlusses nicht beeinträchtigen.
Zulässig und in der Praxis auch üblich ist die Angabe von Kennzahlen, zB von Bilanzkennziffern. Die Berechnungsgrundlagen haben jedoch grds. mit dem IFRS-Abschluss konsistent zu sein. Beispielsweise ist uE der Ausweis einer – explizit so genannten – Eigenkapitalquote unter Einschluss von als nach IFRS als Fremdkapital klassifizierten Gesellschafterdarlehen unzulässig.
Tz. 176
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
IAS 1.112 (b) und (c) kann entnommen werden, dass dem Anhang eine Erläuterungs-, Entlastungs- und Ergänzungsfunktion zukommt (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 24, Tz. 2). In diesem Sinne enthalten Anhangangaben sowohl verbale Beschreibungen oder detailliertere Aufschlüsselungen von Beträgen, die in den anderen Abschlussbestandteilen dargestellt werden, als auch zusätzliche Informationen, wie etwa Eventualschulden und nicht bilanzierte Verpflichtungen (IAS 1.114 (d)).
Tz. 177
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Demgegenüber kommt dem Anhang keine Korrekturfunktion zu, dh., die gem. IAS 1.15 geforderte fair presentation ist in den betreffenden Abschlussbestandteilen zu geben. Entsprechend kann nicht die Anwendung von unangemessenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch Anhangangaben korrigiert werden (IAS 1.18; vgl. Tz. 33). Ebenso kann in den äußerst seltenen Fällen, in denen die Anwendung der Einzelvorschriften nicht zu einer fair presentation führt, ein Abweichen von einer Einzelvorschrift erforderlich sein (override), um eine fair presentation zu geben (IAS 1.19); korrigierende Angaben im Anhang allein, um eine fair presentation zu geben, sind insoweit nicht zulässig (vgl. Tz. 33).
Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift von IAS 1.112 (c) zu verstehen, wonach im Anhang Informationen zu geben sind, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen dargestellt werden, aber für das Verständnis derselben relevant sind. Solche Informationen können im Einzelfall erforderlich sein, um das in den anderen Abschlussbestandteilen vermittelte Bild dahingehend zu ergänzen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Sie können aber nicht das in den anderen Abschlussbestandteilen vermittelte Bild korrigieren (sa. IAS 1.18; vgl. Tz. 33). Ein bspw. durch einen SIC geregelter Anwendungsfall dieser Vorschrift betrifft Dienstleistungslizenzen, zB Vereinbarungen über das Betreiben von Abwasserkläranlagen, Wasserversorgungssystemen, Flughäfen etc. Diesbezüglich normiert SIC 29.6–7 spezifische Angabepflichten (sa. SIC 29.BC10).
Tz. 178
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
IAS 1.47 und IAS 1.112 stellen klar, dass alle Informationen, die nach den einzelnen IAS/IFRS oder Interpretationen des SIC/IFRS IC anzugeben sind, deren Ausweisort aber nicht eindeutig geregelt ist, im Anhang anzugeben sind, soweit sie nicht an anderer Stelle des Abschlusses angegeben werden. Es ist damit nicht zulässig, Angaben außerhalb des Abschlusses, zB im Lagebericht oder dem in IAS 1.13 erwähnten financial review by management aufzunehmen, da diese Instrumente nicht Bestandteil des IFRS-Abschlusses sind, es sei denn, ein derartiger Ausweisort ist explizit zugelassen. Insoweit sind bspw. die nach IAS 24.17 erforderlichen Vergütungsangaben im IFRS-Abschluss zu machen, und kön...