Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
Tz. 214–216
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
(einstweilen frei)
Tz. 217
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Beim erstmaligen Ansatz ist ein Finanzinstrument grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 9.5.1). Der beizulegende Zeitwert entspricht normalerweise dem Transaktionspreis, dh. dem beizulegenden Zeitwert des gegebenen oder erhaltenen Entgelts (IFRS 9.B5.1.2A). Sofern ein Unternehmen bestimmt, dass beim erstmaligen Ansatz der beizulegende Zeitwert vom Transaktionspreis abweicht, ist die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis als Gewinn oder Verlust zu erfassen, sofern der beizulegende Zeitwert dieses Finanzinstruments durch einen Börsenpreis auf einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert oder eine identische Schuld nachgewiesen wurde (dh. Level-1-Inputfaktor), oder auf einem Bewertungsverfahren beruht, das ausschließlich Daten von beobachtbaren Märkten nutzt (IFRS 9.B5.1.2A (a)). In allen anderen Fällen ist die abgegrenzte Differenz (zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis) als Gewinn oder Verlust im Rahmen der Folgebewertung nur in dem Maße zu erfassen, wie diese aus einer Änderung eines Faktors (inkl. des Zeitfaktors) resultiert, den Marktteilnehmer bei der Ermittlung eines Preises für den Vermögenswert oder die Schuld berücksichtigen würden (IFRS 9.B5.1.2.A (b)).
IFRS 1.D20 erlaubt einem IFRS-Erstanwender, die Regelungen in IFRS 9.B5.1.2A zur Abgrenzung einer Differenz (trotz der Regelungen in IFRS 1.7 und 9) prospektiv auf alle Transaktionen anzuwenden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs abgeschlossen wurden. Dh., bei Anwendung der Erleichterungsregelung muss bei den zum Übergangszeitpunkt vorhandenen Finanzinstrumenten keine Ermittlung und Abgrenzung einer etwaig vorhandenen Differenz vorgenommen werden.
Im Übrigen bleibt es dabei, dass soweit IFRS 9 die Zugangs- bzw. die Folgebewertung eines Finanzinstruments zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt, auch für einen IFRS-Erstanwender diese (bzgl. der Zugangsbewertung) rückwirkend nach den Vorgaben der IFRS, insb. IFRS 13, zu erfolgen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Folgebewertung nach IFRS 9 nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, da der beizulegende Zeitwert die Basis für die Fortentwicklung des Buchwerts zum Übergangszeitpunkt darstellt (s. Deloitte, iGAAP 2019, A3, 7.12).