Tz. 24

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IAS 1 definiert weder unter den terminologischen Grundlagen noch an anderer Stelle die zentralen Begriffe Darstellung (presentation) und Angabe (disclosure); auch das Rahmenkonzept enthält diesbezüglich keine Definitionen. Üblicherweise unterscheiden die Standards, soweit sie Darstellungsvorschriften enthalten, in ihrer Struktur zwischen Darstellung und Angabe, wobei in den einzelnen Standards nur teilweise der Ausweisort präzisiert wird. Hierbei ist in den Standards die Abgrenzung von Darstellung zu Angabe nicht immer eindeutig und überschneidungsfrei.

 

Tz. 25

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Vor dem Hintergrund des Regelungsbereichs von IAS 1, der sich auf alle Abschlussbestandteile bezieht, ist – zumindest soweit dies die Überschrift von IAS 1 betrifft – bezüglich des Begriffs Darstellung von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen, unter dem der Ausweis von Posten in Bilanz, Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) etc., Anhangangaben sowie die Einordnung von Posten (classification) zu subsumieren sind. Ebenso wird der Begriff Angabe in einem weiten Sinne verwandt und schließt Posten ein, die in Bilanz, Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) etc. oder im Anhang dargestellt werden können (IAS 1.48). Entsprechend können gemäß IAS 1.48 Angaben, soweit in einem Standard nicht ausdrücklich anders gefordert, wahlweise entweder in der Bilanz oder Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) etc. oder im Anhang gemacht werden; hierbei ist das Stetigkeitsprinzip zu beachten (vgl. Tz. 67ff.). Andererseits fordert IAS 1 bestimmte Angaben in der Bilanz, Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) oder, soweit aufgestellt, in der separaten GuV oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und die Angabe von anderen Posten entweder in diesen Abschlussbestandteilen oder im Anhang (IAS 1.47). Der überwiegende Teil der von den Standards und den Interpretationen geforderten Angaben wird gleichwohl zweckmäßigerweise im Anhang erfolgen.

IAS 7 "Kapitalflussrechnung" normiert die Anforderungen an die Darstellung der Kapitalflussrechnung (vgl. ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IAS 7).

Im Zusammenhang mit dem Begriff darstellen verlangen die Standards oftmals explizit den Ausweis zB in der Bilanz oder Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung). Soweit der Darstellungsort nicht präzisiert wird, wird bei der Formulierung "darstellen" der Ausweis im betreffenden Abschlussbestandteil vorzuziehen sein (so auch ADS Int, 2002, Abschn. 7, Tz. 56), eine Anhangangabe wird indes regelmäßig gleichermaßen zulässig sein.

Der Exposure Draft im Rahmen der Angabeninitiative (ED/2014/1) hatte noch zT eine trennschärfere Abgrenzung zwischen presentation (= Bezug zu den primären Abschlussbestandteilen) und disclosure (= Bezug zum Anhang) vorgesehen, diese wurde indes nicht umgesetzt, da in den Comment Letters zu ED/2014/1 auf die inkonsistente Verwendung der Begrifflichkeiten in IAS 1 und darauf hingewiesen wurde, dass eine Änderung der Begrifflichkeiten nur im Rahmen eines umfassenden Reviews von IAS 1 erfolgen sollte (vgl. hierzu IAS 1.BC30J).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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