Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser
Tz. 60
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Die planmäßige Abschreibung unterjährig angeschaffter Vermögenswerte der Sachanlagen ist in den IFRS nicht geregelt. Hier spricht aus Wesentlichkeits- und Vereinfachungsgründen nichts gegen eine schematische Behandlung entsprechend der in den IFRS stark vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dementsprechend ist uE die Abschreibung im Zu- und Abgangsjahr grundsätzlich pro rata temporis zu bemessen. Dies ist zumindest dann zwingend, wenn eine abweichende Verfahrensweise das Jahresergebnis wesentlich verzerren würde.
Vereinfachungen sind jedoch möglich, falls sie insgesamt im Hinblick auf die Ergebnisauswirkung von untergeordneter Bedeutung sind. Beispielhaft kommen dabei folgende Verfahren in Betracht:
- Abschreibung ab Beginn des Zugangsmonats, keine Abschreibung für den Abgangsmonat;
- volle Halbjahresabschreibung für das Halbjahr des Zugangs, keine Abschreibung für das Halbjahr des Abgangs;
- halbe Jahresabschreibung im Zugangs- und im Abgangsjahr, ungeachtet des unterjährigen Zugangszeitpunktes;
- volle Jahresabschreibung im Zugangsjahr; keine Abschreibung im Abgangsjahr.
Es ist zu beachten, dass die Ungenauigkeiten bei den beschriebenen Verfahrensweisen in aufsteigender Reihenfolge zunehmen. Der Ansatz der halben Jahresabschreibung im Zu- und Abgangsjahr dürfte bspw. nur dann zulässig sein, wenn die Investitionstätigkeit des Unternehmens so angelegt ist, dass sie zu einer in zeitlicher Hinsicht gleichmäßigen Verteilung der Anschaffungsaufwendungen während einer Rechnungsperiode führt. Diese Voraussetzung wird tendenziell bei Vermögenswerten erfüllt sein, die in einer Vielzahl beschafft werden, kurzlebig sind und regelmäßig sukzessive ersetzt werden müssen. Führt die Investitionstätigkeit jedoch nicht zu zeitlich gleichmäßig verteilten Anschaffungsaufwendungen, kommt diese Methode grundsätzlich nicht in Betracht. Ebenso dürfte die letztgenannte Alternative (volle Abschreibungsverrechnung im Zugangsjahr) nur in Ausnahmefällen anwendbar sein.