Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
Tz. 192
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Hinsichtlich der Ansatzentscheidung ist zwischen dem (seltenen) Fall des Erhalts von Vermögenswerten und der Erbringung von Arbeitsleistung durch Führungskräfte bzw. Mitarbeiter zu unterscheiden. Vergütungshalber gewährte virtuelle Eigenkapitalinstrumente erfordern den Ansatz einer Verbindlichkeitenrückstellung, die gegen den Personalaufwand dotiert wird (vgl. Ramscheid, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 24, Tz. 79ff.; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 111). Dies ist geboten, da die Verpflichtung unstreitig vom Unternehmen und nicht, wie zB bei der Bedienung realer Optionsprogramme durch eine Kapitalerhöhung, von den Anteilseignern erbracht wird und das Unternehmen in einen Erfüllungsrückstand gerät (vgl. Pellens et al., 2021, S. 590f.). Gehen im Gegenzug zur Gewährung der virtuellen Eigenkapitalinstrumente Vermögenswerte zu, so erfolgt die Verbuchung der Rückstellung gegen das entsprechende Aktivkonto.
Tz. 193
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Zwar könnte argumentiert werden, dass es vor Erfüllung der Ausübungsbedingungen an einer Zahlungsverpflichtung des Unternehmens mangele, sodass der Ansatz einer Verbindlichkeitenrückstellung nicht erforderlich wäre. Diese Argumentation könnte jedoch für alle zeitlich aufschiebend bedingten Arbeitnehmervergütungen vorgebracht werden. Der IASB hat sich in Anlehnung an seine Argumentation zu Pensionsverpflichtungen (IAS 19) dafür entschieden, bilanziell eine Schuld zu erfassen.
Tz. 194
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Das Unternehmen hat die empfangenen Güter und Dienstleistungen und die daraus resultierende Schuld anzusetzen bzw. als Aufwand zu berücksichtigen, wenn die Gegenseite leistet. Das bedeutet, der Ansatzzeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Gegenseite. Werden zB SARs ohne Ausübungsbeschränkungen zugesagt, so ist anzunehmen, dass die Gegenseite die Barvergütung ohne die Erbringung zukünftiger Leistungen erlangen soll. Aus diesem Grund ist vorbehaltlich entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Mitarbeiter die Gegenleistung für die Gewährung der virtuellen Optionen bereits erbracht hat. Folglich sind die empfangenen Güter und Dienstleistungen sowie die Zahlungsverpflichtung sofort zu erfassen. Werden die virtuellen Optionen nicht unmittelbar unverfallbar, beziehen sie sich also auf zukünftige Gegenleistungen, so sind die empfangenen Güter und Dienstleistungen sowie die korrespondierende Zahlungsverpflichtung entsprechend dem Leistungsfortschritt anzusetzen (IFRS 2.32, ferner vgl. Tz. 197).