Tz. 105
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Um die durch den full management approach entstandenen Informationsdefizite im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Segmentdaten mit den Abschlussdaten auszugleichen, fordert der IASB neben spezifischen Überleitungsrechnungen (vgl. Tz. 108) auch eine Reihe von verbalen Erläuterungen bezüglich der quantitativen Angaben zum Periodenergebnis, den Vermögenswerten und Schulden (IFRS 8.BC25). Gemäß IFRS 8.27 sind mindestens folgende verbale Angaben zu machen:
- Grundlage der Erfassung von Intersegmenttransaktionen: hierbei geht es vor allem um die Darstellung der Gestaltung der Verrechnungspreise zwischen den Unternehmenssegmenten (IFRS 8.27 (a));
- Ursachen für die Abweichungen in der Ermittlung der jeweiligen Segmentergebnisse und dem Ergebnis des Gesamtunternehmens (vor Steuern und vor Effekten aus der Aufgabe von Geschäftsbereichen): Dabei sind vier verschiedene Ursachen denkbar. Einerseits Unterschiede im Umfang der in die Ergebnisgrößen einbezogenen Komponenten, andererseits Unterschiede in den zur Anwendung kommenden Ansatz- und Bewertungsmethoden, drittens in der Nichtzurechnung von bestimmten zentral angefallenen Ergebniskomponenten und viertens in der Konsolidierung von Intersegmentergebnissen. Die Ursachen sind nicht zu erläutern, wenn sie aus der Überleitung der Segmentdaten auf die entsprechenden Abschlussdaten deutlich werden (IFRS 8.27 (b); vgl. Tz. 108).
- Ursachen für die Abweichungen in den Ansätzen der jeweiligen Segmentvermögenswerte im Vergleich zu den im Abschluss ausgewiesenen Vermögenswerten: Auch diesbezüglich können sich die Unterschiede aus den zur Anwendung kommenden Ansatz- und Bewertungsmethoden, aus nicht den Segmenten zugerechneten Vermögenswerten (zB der Hauptverwaltung) und aus Konsolidierungsmaßnahmen ergeben. Wie beim Segmentergebnis kann auch hier die Angabe entfallen, falls diese Ursachen aus der Überleitung der Segmentdaten auf die entsprechenden Abschlussdaten erkennbar sind (IFRS 8.27 (c)).
- Ursachen für die Abweichung in den Ansätzen der Segmentschulden im Vergleich zu den im Abschluss ausgewiesenen Schulden: Diesbezüglich gelten die gleichen Abweichungsgründe wie bei den Vermögenswerten (IFRS 8.27 (d)).
- Arten der Änderungen der Ermittlungsmethoden des Segmentergebnisses im Vergleich zur Vorperiode: Soweit sich aus der veränderten Ermittlung ein Ergebniseffekt ergibt, ist dieser anzugeben (IFRS 8.27 (e)). Unter solche Ermittlungsmethoden fällt auch die Bestimmung der Transferpreise von Intersegmenttransaktionen.
- Art und Auswirkungen einer jeden asymmetrischen Zuordnung von Vermögenswerten, Schulden und Erträgen sowie Aufwendungen zu den Segmenten (IFRS 8.27 (f)).
Tz. 106
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die Angabe zu den Änderungen der Ermittlungsmethoden des Segmentergebnisses nach IFRS 8.27 (e), die Einfluss auf die Höhe des Segmentergebnisses nehmen, soll ein gewisses Maß an intertemporaler Vergleichbarkeit gewährleisten. Obgleich bezüglich anderer Änderungen der berichteten Segmentgrößen (wie zB Änderungen der Zusammensetzung oder der Bewertung) eine quantitative Erläuterung der Änderungseffekte in IFRS 8 nicht explizit gefordert ist, dürfte sich eine solche jedoch aus der allgemeinen Anforderung des IAS 1.41ff., Stetigkeitsunterbrechungen durch Anpassung der Vorjahreswerte entsprechend zu erläutern, ergeben (EY 2020, S. 2877). Bei wesentlichen Änderungseffekten dürfte sich eine solche Anpassung der Vorjahreswerte auch als notwendig erweisen, um dem Grundprinzip des IFRS 8.1 u. 20 hinsichtlich des Nutzens der Segmentangaben zu entsprechen.
Tz. 107
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Bei den nach IFRS 8.27 zu gewährenden Informationen handelt es sich um die Minimalforderung bezüglich zu erläuternder Angaben; weitergehende Informationen sind möglich und dürften für die Verständlichkeit und Entscheidungsrelevanz der Angaben im Segmentbericht auch sehr nützlich sein.