Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Tz. 26
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Nach IAS 20.10 wird ein erlassbares Darlehen (forgivable loan) der öffentlichen Hand als finanzielle Zuwendung behandelt, wenn angemessene Sicherheit dafür besteht, dass das Unternehmen die Bedingungen für den Erlass des Darlehens erfüllen wird. Es ist also nicht gefordert, dass die Erlassbedingungen bereits eingetreten sind. Das Darlehen wird in dem Umfang nicht mehr als Verbindlichkeit erfasst, für den der Eintritt der Bedingungen hinreichend sicher ist. Werden die zur Verfügung gestellten Mittel in den Zuwendungsbedingungen anders bezeichnet (Liquiditätshilfe, Kredit, Zuwendung), ist dies ohne Belang, wenn sie unter den Begriff des erlassbaren Darlehens (vgl. Tz. 15) fallen. Für die erstmalige Erfassung von Zuwendungen, die als Darlehen mit Erlassklausel gegeben werden, besteht dieselbe Bilanzierungsproblematik wie allgemein für Zuwendungen, die mit einer auflösend bedingten Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden (vgl. hierzu Tz. 28f.).
Im Mai 2016 befasste sich das IFRS Interpretations Committee mit der Frage, ob die für die Finanzierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erhaltenen Gelder als erlassbares Darlehen zu behandeln sind, wenn das Darlehen nur im Falle einer Kommerzialisierung der Forschungsergebnisse rückzahlbar ist und das Unternehmen andernfalls verpflichtet ist, die Rechte an den Forschungsergebnissen an die öffentliche Hand zu übertragen. Das Interpretations Committee stellte fest, dass die erhaltenen Barmittel bei einer derartigen Vereinbarung nicht der Definition eines erlassbaren Darlehens nach IAS 20 entsprechen, da die öffentliche Hand nicht auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, sondern eine Barabgeltung oder die Übertragung der Rechte an den Forschungsergebnissen verlangt. Das Unternehmen kann die Rückzahlung demnach nur vermeiden, indem es eine nichtfinanzielle Verpflichtung (die Rechte an den Forschungsergebnissen zu übertragen) erfüllt. Mithin liegt eine finanzielle Verbindlichkeit im Sinne des IAS 32.20 (a) vor, die nach IFRS 9 zu bilanzieren ist. Das Interpretations Committee wies indes darauf hin, dass das Unternehmen unter Anwendung von IFRS 9.B5.1.1 beim erstmaligen Ansatz zu beurteilen hat, ob ggf. ein Teil der von der öffentlichen Hand erhaltenen Mittel (zB die Differenz zwischen der erhaltenen Barzahlung und dem beizulegenden Zeitwert der finanziellen Verbindlichkeit) als Zuwendung der öffentlichen Hand einzustufen ist, die dann nach IAS 20 zu bilanzieren ist (vgl. IFRIC Update May 2016, S. 6f.).