Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
Tz. 174
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nach § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB müssen bestimmte Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a HGB, die Mutterunternehmen sind (vgl. § 290 HGB), ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale kumulativ erfüllen (vgl. DRS 20.232):
- Für das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen gilt, dass sie die in § 293 Abs. 1 HGB geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernlageberichts nicht erfüllen.
- Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen beschäftigen insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer.
- Das Mutterunternehmen ist kapitalmarktorientiert iSd. § 264d HGB.
Tz. 175
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Bestimmung der Schwellenwerte nach § 293 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich davon abhängig, ob das Mutterunternehmen die Brutto- oder die Nettomethode anwendet (vgl. Begr. CSR-RUG, BT-Drucks. 18/9982, S. 56).
Tz. 176
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Für den Fall, dass ein Mutterunternehmen die Schwellenwerte nach der Bruttomethode bestimmt, müssen das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen insgesamt zwei der drei folgenden Werte überschreiten, damit das oben (vgl. Tz. 174 Buchstabe a)) definierte Merkmal erfüllt ist (§ 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB):
- Die Bilanzsummen übersteigen insgesamt EUR 24 Mio.
- Die Umsatzerlöse übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt EUR 48 Mio.
- Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Für den Fall, dass ein Mutterunternehmen die Schwellenwerte nach der Nettomethode bestimmt, müssen zwei der drei folgenden Werte überschritten werden, damit das oben (vgl. Tz. 174 Buchstabe a)) definierte Merkmal erfüllt ist (§ 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB):
- Die Bilanzsumme des konsolidierten Konzernabschlusses übersteigt EUR 20 Mio.
- Die konsolidierten Umsatzerlöse übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag EUR 40 Mio.
- Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Für die Schwellenwerte gilt § 267 Abs. 4 bis 5 HGB entsprechend. So müssen die Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen tatsächlich erfüllt sein, damit die Befreiungsvoraussetzungen nach § 293 Abs. 1 HGB nicht greifen (vgl. DRS 20.234; vgl. Tz. 174 Buchstabe a)).
Tz. 177
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Unabhängig davon, ob die Brutto- oder die Nettomethode angewendet wird, liegt der Schwellenwert für beschäftigte Arbeitnehmer nach § 293 Abs. 1 HGB mit mehr als 250 Arbeitnehmern unter dem Schwellenwert von mehr als 500 Arbeitnehmern, der Voraussetzung für die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung ist (vgl. Tz. 174 Buchstabe b)). Die Zahl der Arbeitnehmer ist damit losgelöst von § 293 Abs. 1 HGB zu betrachten.
Tz. 178
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl ist § 267 Abs. 5 HGB einschlägig. Danach sind die im Jahresdurchschnitt beschäftigten Mitarbeiter als arithmetisches Mittel der Anzahl der am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember im In- und Ausland beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) definiert (vgl. DRS 20.B52). Auch für die Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Mitarbeiter gilt, dass dieses Merkmal an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen tatsächlich erfüllt sein muss, damit eine Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung nach § 315b Abs. 1 HGB besteht (vgl. DRS 20.234).
Tz. 179
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Im Fall von Neugründungen oder Umwandlungen müssen die oben in Buchstabe a) und b) definierten Merkmale (vgl. Tz. 174) am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung bzw. Umwandlung erfüllt sein (vgl. DRS 20.234). Dies gilt nicht bei Formwechseln.
Tz. 180
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Das Merkmal der Kapitalmarktorientierung muss nur am Abschlussstichtag, zu dem der Konzernlagebericht erstellt wird, erfüllt sein (vgl. DRS 20.236), damit eine Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung gem. § 315b Abs. 1 HGB besteht.
Tz. 181
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Kreditinstitute und Versicherungen, die Mutterunternehmen sind (vgl. § 290 HGB), müssen gem. § 340i Abs. 5 HGB bzw. § 341j Abs. 4 HGB ihren Konzernlagebericht ebenfalls um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale kumulativ erfüllen (DRS 20.233):
- Für das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen gilt, dass sie die in § 293 Abs. 1 HGB geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Ers...