Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 26
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
IAS 24.9 (b)(ii) legt fest, dass ein Unternehmen einem anderen nahesteht, wenn eines der Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen ist, dh. wenn eines der beiden Unternehmen zusammen mit einer oder mehreren anderen Parteien die gemeinschaftliche Führung über das Unternehmen ausübt. Wie bereits erwähnt, ist die einstimmige Entscheidungsfindung Grundvoraussetzung für das Vorliegen gemeinschaftlicher Führung. Das paritätische Halten von Anteilen (zB im Verhältnis von 50 % zu 50 %) allein reicht hierfür nicht aus. Hat nun das Unternehmen, welches die gemeinschaftliche Führung über das Gemeinschaftsunternehmen mit ausübt, selbst wiederum ein Tochterunternehmen, so steht das Tochterunternehmen auch dem Gemeinschaftsunternehmen nahe. Dies liegt darin begründet, dass das Tochterunternehmen demselben Konzern angehört wie das Unternehmen, das das Gemeinschaftsunternehmen gemeinschaftlich führt.
Beispiel 3:
Die A GmbH und die B GmbH halten beide jeweils 50 % an der berichterstattenden C GmbH und führen diese gemeinschaftlich. Zudem hält die A GmbH 100 % der Anteile an der D GmbH.
Aus der Sicht der C GmbH sind sowohl die A GmbH als auch die B GmbH nahestehende Unternehmen, da C ein Gemeinschaftsunternehmen der beiden ist. Aber auch die D GmbH ist als Tochterunternehmen der A GmbH ein nahestehendes Unternehmen der C GmbH, da A als Partnerunternehmen die gemeinschaftliche Führung über C mit ausübt.
Abb. 3
Nach (9b)(iii) stehen sich zwei Unternehmen außerdem nahe, wenn sie beide Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten sind. Da nach Ansicht des IASB gemeinschaftliche Führung einen stärkeren Grad an Einflussnahme ermöglicht als maßgeblicher Einfluss, wird in IAS 24.BC27ff. explizit klargestellt, dass auch derartige Beziehungen – nicht zuletzt unter Bezugnahme auf den Symmetriegedanken – eine Klassifizierung als nahestehende Unternehmen rechtfertigen.
Beispiel 4:
Die A GmbH hält jeweils 50 % an der B GmbH und an der C GmbH. Die A GmbH übt über beide Unternehmen – zusammen mit jeweils einem anderen (oder auch demselben) Dritten – die gemeinschaftliche Führung aus. Aus der Sicht der C GmbH sind sowohl die A GmbH als auch die B GmbH nahestehende Unternehmen. Die A GmbH führt sowohl die C GmbH als auch die B GmbH gemeinschaftlich. Aus dieser Beziehung wird auch der Status als nahestehendes Unternehmen der B GmbH abgeleitet.
Abb. 4