Dipl.-Ök. Ulf Blaum, Prof. Dr. Meike Utzerath
Tz. 126
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Bezüglich Ansatz und Bewertung latenter Steuern in einem Organkreis gelten die allgemeinen Regelungen des IAS 12. Hinsichtlich der Frage, ob bei bestehender Organschaft die latenten Steuern der Organgesellschaft bei dieser oder beim Organträger auszuweisen sind, enthält IAS 12 keine explizite Regelung. Grundsätzlich sind daher sowohl die formale als auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise zulässig (ADS Int 2002, Abschn., Tz. 153; EY, 2019, S. 2478f.). Nach der formalen Betrachtungsweise werden latente Steuern beim Steuersubjekt und Steuerschuldner ausgewiesen. Sofern mit einer Auflösung der temporary differences der Organgesellschaft während des Bestehens der Organschaft gerechnet wird, sind aktivische und passivische latente Steuern daher mit Begründung der Organschaft bei der Organgesellschaft ergebniswirksam aus- und beim Organträger ergebniswirksam einzubuchen. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind latente Steuern auf temporary differences der Organgesellschaft dagegen unabhängig vom Auflösungszeitpunkt der temporary differences bei der Organgesellschaft auszuweisen.
Tz. 127
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Aufgrund der veränderten steuerlichen Situation hat unabhängig von der Ebene des Ausweises eine Neubewertung der latenten Steuern im Organkreis zu erfolgen.
Tz. 128
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Die Bewertung der latenten Steuern im Organkreis erfolgt jeweils mit dem im Geschäftsjahr der Auflösung der temporary differences geltenden individuellen Steuersatz des Unternehmens, bei dem die Auflösung der Besteuerung unterliegen wird. Handelt es sich bei dem Organträger um eine Personengesellschaft, so kommt lediglich eine Berechnung auf Basis des Gewerbesteuersatzes in Betracht.
Tz. 129
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
IAS 12 trifft keine Aussagen zu Bilanzierung und Ausweis von Steuerumlagen. Sofern die Steuerumlagen den auf die jeweilige Gesellschaft entfallenden Steuern entsprechen, ist ein Ausweis im Steueraufwand bzw. -ertrag zu bevorzugen.
Tz. 130
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Hinsichtlich des Ansatzes latenter Steuern auf temporary differences zwischen dem IFRS-Buchwert der Beteiligung an einer Organgesellschaft (Tochterunternehmen, assoziiertes Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit gemeinsamer Vereinbarung) und dem steuerlichen Wertansatz sind die Regelungen des IAS 12.39ff. anzuwenden (hierzu ausführlicher vgl. Tz. 68). Dies gilt auch für temporary differences durch einen organschaftlichen Ausgleichsposten. Bei Letzterem ist zu beachten, dass latente Steuern erst zu bilanzieren sind, wenn der Verkauf der Beteiligung an der Organgesellschaft geplant ist. Anderenfalls käme es zu einer Dopplung der latenten Steuern im Organkreis. Zudem sind Veränderungen des organschaftlichen Ausgleichspostens während des Bestehens der Organschaft stets steuerneutral.
Tz. 131
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Der Ansatz aktivischer latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge im Organkreis erfolgt nach den allgemeinen Grundregeln (ausführlicher vgl. Tz. 85ff.). Hinsichtlich in vororganschaftlicher Zeit entstandener steuerlicher Verlustvorträge der Organgesellschaft ist zu beachten, dass diese während des Bestehens des Gewinnabführungsvertrages von der Verrechnung mit positivem zu versteuerndem Einkommen des Organträgers ausgeschlossen sind. Liegt die Kündigung des Gewinnabführungsvertrages vor oder ist eine Verminderung der Beteiligung auf unter 50 % beschlossen, so hat die Beurteilung der Realisierbarkeit aktivischer latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge der Organgesellschaft durch deren Geschäftsführung und nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen.
Tz. 132
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Die Konsequenzen, die aus der Begründung einer Organschaft für tatsächliche und latente Steuern resultieren, sind erstmals an dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Zu beachten ist, dass die finanzielle Eingliederung bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an vorliegen muss (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG). Die bloße Absicht einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen oder die Anmeldung eines abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zur Eintragung ins Handelsregister reicht nicht aus (aA Meyer/Loitz/Linder/Zerwas, 2010, Latente Steuern, § 2, Rz. 172). Die Begründung und Auflösung eines Organschaftsverhältnisses stellt eine Änderung des Steuerstatus iSv SIC 25 dar.