Dr. Klaus Kretschik, Dr. Wolfgang Sawazki
Tz. 78
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Im Zusammenhang mit Anteilen an assoziierten Unternehmen oder an Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) sind nach IFRS 12.B12 grundsätzlich ua. die aggregierten Beträge der Vermögenswerte, Schulden, Erlöse, Gewinn und Verlust, sonstiges Ergebnis und Gesamtergebnis anzugeben. Diese Informationen können zur Beurteilung des wirtschaftlichen Konsolidierungskreises herangezogen werden.
Tz. 78a
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Im Mai 2011 hat der IASB den Konsolidierungsstandard IFRS 10 herausgegeben. IFRS 10 ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2013 (in der EU: 01.01.2014) beginnen und ersetzt die damals für die Konsolidierung relevanten Regelungen in IAS 27 und SIC-12. IFRS 10 gibt eine einheitliche Control-Konzeption vor (vgl. hier und im Folgenden Beyhs/Buschhüter/Schurbohm, WPg 2011, S. 662–671). SIC-12 entschied darüber, ob eine Zweckgesellschaft, die zB für die Abwicklung von Leasing- oder ABS-Transaktionen errichtet wurde, zu konsolidieren war. Explizite Angabepflichten enthielt SIC-12 dabei allerdings nicht.
Die Herausgabe des IFRS 10 war vor dem Hintergrund der Finanzkrise 2008 zu sehen, die gezeigt hat, dass einige Unternehmen wesentliche Risiken unter Verwendung von entsprechenden Gestaltungen mit Zweckgesellschaften aus ihren Bilanzen und damit aus der Berichterstattung herausgenommen hatten. IFRS 10 enthält nunmehr ein einheitliches Control-Konzept, das rechtsform- und größenunabhängig für alle Unternehmen und insbesondere auch für Zweckgesellschaften die Konsolidierungspflichten regelt.
Tz. 78b
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Ebenfalls im Mai 2011 hat der IASB den IFRS 11 herausgegeben, der sich mit der bilanziellen Abbildung von gemeinschaftlichen Aktivitäten (joint operations) und Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) befasst. Im Falle von Anteilen an Unternehmen, die nach IFRS 11 die Voraussetzungen einer joint operation erfüllen, müssen seitdem die anteiligen Vermögenswerte und Schulden in die Bilanz übernommen werden. Mit IFRS 11 wurde die bis dahin wahlweise erlaubte Quotenkonsolidierung für joint ventures abgeschafft, dh. Anteile an joint ventures im Sinne von IFRS 11 müssen nach der Equity-Methode bilanziert werden. Gleichzeitig mit der Herausgabe des IFRS 10 und IFRS 11 hat der IASB mit der Veröffentlichung des IFRS 12 die konzernspezifischen Anhangangabepflichten neu geregelt. Insbesondere enthält IFRS 12 spezielle Angabepflichten für Beteiligungen an nicht konsolidierten Zweckgesellschaften. In diesem Zusammenhang ist zB über die Art der Risiken zu berichten, die mit der Beteiligung an einer solchen Zweckgesellschaft verbunden sind. Zudem sind Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen und Annahmen im Zusammenhang mit dem Vorliegen oder Nicht-Vorliegen von control vorgesehen.
Tz. 78c
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Eine Möglichkeit der Off-Balance-Finanzierung bilden sog. ABS-Transaktionen (asset backed securitites). Ein Unternehmen kann finanzielle Vermögenswerte im Rahmen von ABS-Transaktionen zwar transferiert haben, ein Teil oder sämtliche transferierte finanzielle Vermögenswerte können dennoch nicht für die Ausbuchung in Frage kommen. Für jede Kategorie derartiger finanzieller Vermögenswerte verlangt IFRS 7.42A ff. ua. quantitative Angaben zu den nicht ausgebuchten Vermögenswerten und zugehörigen Verbindlichkeiten (IFRS 7.42D) sowie trotz vollständiger Ausbuchung ggf. weiterhin bestehenden continuing involvement (IFRS 7.42E). Weiterhin ist nach IFRS 7.33ff. über Art und Umfang der vom Unternehmen zu tragenden Risiken, insbesondere Ausfall-, Liquiditäts- und Marktrisiken, im Zusammenhang mit ABS-Transaktionen und anderen Finanzinstrumenten zu berichten.
Tz. 79
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Im Hinblick auf die künftige Finanzlage enthält IAS 37.86 spezifizierte Angabepflichten über Eventualschulden zu den geschätzten finanziellen Auswirkungen sowie die Unsicherheiten hinsichtlich des Betrages oder der Fälligkeiten von Zahlungsabflüssen. Darüber hinaus sind Angaben zu möglichen Erstattungen erforderlich.
Die Fristigkeitsstruktur der Finanzverbindlichkeiten ergibt sich ansatzweise aus der nach IAS 1.60ff. grundsätzlich geforderten Gliederung der Bilanz nach der Fristigkeit der Bilanzposten. Finanzverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis bzw. über zwölf Monate müssen gesondert in der Bilanz angegeben werden. Darüber hinaus verlangt IFRS 7.39 im Rahmen der Beschreibung der Liquiditätsrisiken die Angabe der künftigen vertraglich vereinbarten Zahlungsmittelabflüsse aus finanziellen Verbindlichkeiten.