Dr. Lothar Rieth, Dr. Matthias Schmidt
Tz. 52
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Taxonomie-Berichtspflicht knüpft an die Aufstellungspflicht einer nichtfinanziellen Berichterstattung nach Art. 19a bzw. 29a der EU-Bilanzrichtlinie (in Deutschland umgesetzt in §§ 289bff. bzw. §§ 315bf. HGB, "CSR-RUG") an, die entsprechenden Angaben sind Bestandteile dieser nichtfinanziellen Berichterstattung (Art. 8 Abs. 1 Taxonomie-VO). Diese Artikel 19a und 29a wurden durch die EU-CSR-Richtlinie (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) in die EU-Bilanzrichtlinie aufgenommen. Diese Vorgaben werden derzeit überarbeitet.
Tz. 53
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Der Anteil der nach der EU-Taxonomie als "ökologisch nachhaltig" anzusehenden Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (Capital Expenditures – Capex) und Betriebsausgaben (Operational Expenditures – Opex) (Art. 8 Abs. 2 Taxonomie-VO) ist erstmals für Geschäftsjahre anzugeben, für die die entsprechende Berichterstattung am oder nach dem 1. Januar 2022 aufgestellt wird (Art. 27 Abs. 2 lit. a Taxonomie-VO). Dabei gelten für dieses erste Berichtsjahr weniger umfangreiche Berichtspflichten.
Tz. 54
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Angaben sind als Bestandteil der handelsrechtlichen nichtfinanziellen Berichterstattung vom Aufsichtsrat nach § 171 AktG inhaltlich zu prüfen. Eine inhaltliche Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer, insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung, besteht auch hier nicht. Solche Prüfungen der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289bff., 315bf. HGB können als gesonderte Prüfungsaufträge mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit oder als Erweiterung der gesetzlichen Abschlussprüfung (mit hinreichender Sicherheit) vereinbart werden.
Tz. 55
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Maßgebliche Rechtsquelle ist die Taxonomie-VO, in der die Kriterien für "ökologisch nachhaltige" Wirtschaftsaktivitäten und die Berichtspflichten für die Anteile dieser Aktivitäten an Umsatzerlösen, Capex und Opex vorgeschrieben werden. Die Verordnung gilt unmittelbar, anders als eine Richtlinie (zB EU-CSR-Richtlinie) ist sie nicht zuerst in nationales Recht (zB im HGB) umzusetzen.
Tz. 56
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Bisherige Diskussionen und Erfahrungswerte deuten darauf hin, dass zahlreiche Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise nur einstellige oder allenfalls niedrige zweistellige Prozentwerte bei der Angabe "ökologisch nachhaltiger" Umsatzerlöse erzielen werden, auch trotz jahrelangem und ernsthaftem Nachhaltigkeitsengagement. Auch sehr gute Ergebnisse in Nachhaltigkeitsratings und -rankings gehen nicht unbedingt mit überdurchschnittlich hohen "ökologisch nachhaltigen" Umsatzerlösen und Opex einher. Hier stellt sich für Unternehmen die Frage, ob sie ihren Investoren freiwillig, in analoger Anwendung der Taxonomie-Logik, weitere Angaben zur Zukunftsfähigkeit auch der nicht Taxonomie-konformen Tätigkeiten geben. So sind Fälle bekannt, in denen Unternehmen, bei denen nur sehr geringe Umsatzanteile als Taxonomie-konform einzuschätzen sein dürften, beabsichtigen, ihre nichtfinanzielle Berichterstattung zu ergänzen, zum Beispiel um Angaben zu mit ihren Produkten erzielbaren CO2-Einsparungen bzw. über Ansätze zur Dekarbonisierung der Produktion.
Tz. 57
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Zu beachten ist, dass die EU-CSR-Richtlinie derzeit überarbeitet wird und eine Ausweitung des Kreises berichtspflichtiger Unternehmen erwartet wird, die dann künftig (voraussichtlich ab Geschäftsjahr 2023) ebenfalls die Angaben nach der Taxonomie-Verordnung veröffentlichen müssten.