Tz. 114

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Über den Ausweis in Bilanz und GuV hinaus postuliert IAS 12 eine Vielzahl von einzelnen zusätzlichen Angabepflichten. Grundsätzlich sind danach alle wesentlichen Bestandteile des Steueraufwands und -ertrags gesondert anzugeben (IAS 12.79). Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Punkte (IAS 12.80):

1) tatsächlicher Steueraufwand bzw. -ertrag;
2) Änderungen der aktuellen Steueraufwendungen/-erträge, die auf Nachveranlagungen oder Erstattungen früherer Perioden beruhen;
3) der Betrag latenter Steueraufwendungen/-erträge, die auf das Entstehen bzw. die Auflösung von temporary differences zurückzuführen sind;
4) der Betrag tatsächlichen Steueraufwendungen/-erträge, die auf Änderungen von Steuersätzen bzw. der Einführung neuer Steuern beruhen;
5) Betrag der aktuellen Steueraufwandsminderungen aus Verlustvorträgen bzw. deductible temporary differences, für die keine aktivischen latenten Steuern gebildet worden waren;
6) Betrag der latenten Steueraufwandsminderungen aus Verlustvorträgen oder deductible temporary differences, für die keine aktivischen latenten Steuern gebildet worden waren;
7) latente Steueraufwendungen, die daraus resultieren, dass aktivierte latente Steuerforderungen außerplanmäßig wertkorrigiert wurden, weil nicht länger mit wahrscheinlichen ausreichenden steuerlichen Gewinnen in der Zukunft zu rechnen war, gegen die sich die bisher aktivierten latenten Steuern künftig ausgleichen sollten; im Falle des Wegfalls des Grundes der außerplanmäßigen Wertkorrektur ist die Wertaufholung angabepflichtig;
8) die Höhe der ausgewiesenen Steueraufwendungen/-erträge, die aus grundlegenden Änderungen der Bilanzpolitik oder aus Bilanzberichtigungen resultieren, die sich aber in der Ermittlung des laufenden Jahresergebnisses niedergeschlagen haben (IAS 8).

Wie das folgende Fallbeispiel verdeutlicht, betreffen die Ausweispflichten des IAS 12.80 auch den Fall eines einmaligen Steuernachlasses. Beispielhaft sei angenommen, die Regierung gewähre eine solche Vergünstigung iHv. 10 % einmalig für die vergangenen beiden Jahre. Daraus resultiert die Frage, ob der Nachlass mit dem aktuellen Steueraufwand (tax expense) verrechnet werden soll oder als other income anzusehen ist. Nach IAS 12.5 ist die Steuervergünstigung unter die tatsächlichen Ertragsteuern (current tax) zu subsumieren. Folglich muss der Betrag gemäß IAS 12.80 auch in den auszuweisenden Steueraufwand/-ertrag eingeschlossen werden.

 

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Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Weiterhin sind gem. IAS 12.81 folgende zusätzliche Angaben zu machen:

1) Gesamtbetrag tatsächlicher und latenter Steuern, die auf Sachverhalte zurückzuführen sind, die sich nicht erfolgswirksam niedergeschlagen haben, sondern vielmehr erfolgsneutral mit dem Eigenkapital verrechnet worden sind.
2)

Erläuterung der Relation zwischen Steueraufwand/-ertrag und dem IFRS-Ergebnis gem. folgender alternativer Darstellungsweisen:

  1. eine zahlenmäßige Überleitungsrechnung zwischen dem tatsächlichen Steueraufwand bzw. -ertrag und dem Produkt aus IFRS-Ergebnis und dem hierauf anzuwendenden Steuersatz (applicable tax rate), wobei der anzuwendende Steuersatz selbst und die Grundlagen seiner Berechnung anzugeben sind;
  2. eine zahlenmäßige Überleitungsrechnung zwischen der Höhe des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes (average effective tax rate) und des anzuwendenden Steuersatzes (applicable tax rate), wobei auch hier die Grundlagen zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes anzugeben sind.

Diese beiden alternativen Formen der Überleitungsrechnung seien an einem vereinfachten Beispiel verdeutlicht (vgl. hierzu auch das umfassende Beispiel 2 in IAS 12 Anhang B):

Das im IFRS-Abschluss ausgewiesene Ergebnis betrage in 20X1: 10 000 GE und in 20X2: 12 000 GE. Der Ertragsteuersatz beträgt in 20X1 50 %; in 20X2 wird er auf 45 % abgesenkt. Die Veränderung des Steuersatzes führt zur Veränderung der latenten Steuerverbindlichkeiten von 750 GE. In 20X1 sind steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen von 800 GE, in 20X2 von 600 GE entstanden.

Sinn der Überleitungsrechnung ist es, die Relation des Steueraufwands zum bilanziellen Ergebnis transparent zu machen, insb. die Gründe offenzulegen, falls Steueraufwand und bilanzielles Ergebnis nicht in einem unmittelbaren plausiblen Zusammenhang stehen (IAS 12.84). Diese Zwecksetzung wirft die Frage nach der inhaltlichen Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes (applicable tax rate) und des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes (average effective tax rate) auf. Der anzuwendende Steuersatz ist nach dem Kriterium der Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses zu bestimmen (IAS 12.85). Dieser ist iA aus den im Sitzland des betreffenden Unternehmens gültigen Steuersätzen abzuleiten (vgl. nachfolgendes Beispiel, Punkt (1)). Für einen in mehreren Steuergebieten tätigen Konzern kann es am zweckmäßigsten sein, die Überleitungsrechnung im Wege der Aggregation aus für jedes Steuergebiet separat erstellten Überleitungsrechnungen zu erstellen (vgl. nachfolge...

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