Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 27
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Nach IAS 24.9 (b)(ii) stehen sich zwei Unternehmen nahe, wenn eines der Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen des anderen ist. Ein Assoziierungsverhältnis liegt vor, wenn ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen hat (vgl. Tz. 19ff.). Ähnlich der Abgrenzung bei den Gemeinschaftsunternehmen stehen sich zwei Unternehmen auch dann nahe, wenn das berichterstattende Unternehmen demselben Konzern angehört wie das Unternehmen, das maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen ausübt. Zwar wird der Grad der möglichen Einflussnahme bei maßgeblichem Einfluss als geringer eingeschätzt als bei einem Beherrschungsverhältnis oder bei gemeinschaftlicher Führung. Da jedoch zwischen dem Anteilseigner des assoziierten Unternehmens und der berichterstattenden Einheit aufgrund der Beherrschung oder der gemeinschaftlichen Führung eine "stärkere" Beziehung besteht, ist von einem Nahestehen auszugehen.
Beispiel 5:
Die A GmbH hält 20 % an der berichtenden C GmbH und übt maßgeblichen Einfluss auf diese aus. Die restlichen 80 % der Anteile sind im Besitz der B GmbH. Zudem hält die A GmbH 100 % der Anteile an der D GmbH, die B GmbH hält 30 % der Anteile an der E GmbH und übt einen maßgeblichen Einfluss auf die E GmbH aus.
Aus der Sicht der C GmbH ist die B GmbH ein nahestehendes Unternehmen, da diese die Beherrschung über die C GmbH ausübt. Zudem ist die C GmbH ein assoziiertes Unternehmen der A GmbH, weshalb sie dieser ebenfalls nahesteht. Auch im Verhältnis zur D GmbH und zur E GmbH gilt die C GmbH als ein nahestehendes Unternehmen, da zum einen die B GmbH einen maßgeblichen Einfluss auf die E GmbH ausübt und zugleich Mutterunternehmen der C GmbH ist (gehören beide zum Konzern der B GmbH). Zum anderen ist die C GmbH assoziiertes Unternehmen der A GmbH, die wiederum Mutterunternehmen der D GmbH ist (gehören beide zum Konzern der A GmbH).
Abb. 5
Tz. 28
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Zwei Unternehmen stehen sich gemäß IAS 24.9 (b)(iv) auch nahe, wenn eines der beiden Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen eines Dritten ist und das andere Unternehmen zugleich ein assoziiertes Unternehmen desselben Dritten. Nicht als nahestehend gelten hingegen zwei assoziierte Unternehmen desselben Dritten. Bei seinen Überlegungen unterstellt der IASB in IAS 24.BC19 (d), dass ein maßgeblicher Einfluss äquivalent zu der Beziehung zwischen einem Unternehmen und einem Manager des Unternehmens in einer Schlüsselposition sei. Da der Anteilseigner der beiden assoziierten Unternehmen hier lediglich einen maßgeblichen Einfluss auf beide Unternehmen hat, sieht der IASB den Einfluss als nicht ausreichend an, um eine nahestehende Beziehung zu begründen (IAS 24.BC25).
Beispiel 6:
Die A GmbH hält 50 % der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen B GmbH und übt mit einer anderen Partei die gemeinschaftliche Führung über diese aus. Zudem hält die A GmbH jeweils 20 % an der berichterstattenden C GmbH sowie der D GmbH und übt auf die beiden assoziierten Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss aus.
Aus der Sicht der C GmbH ist die A GmbH ein nahestehendes Unternehmen, da sie maßgeblichen Einfluss auf die C GmbH ausübt. Zudem ist die C GmbH ein nahestehendes Unternehmen der B GmbH, da diese ein Gemeinschaftsunternehmen der A GmbH ist. Die D GmbH ist aus Sicht der C GmbH hingegen kein nahestehendes Unternehmen, da beide Unternehmen lediglich assoziierte Unternehmen der A GmbH sind und damit der Einfluss auf die beiden Einheiten zu gering ist, um eine entsprechende Beziehung zu rechtfertigen.
Abb. 6
Durch die Streichung des Begriffs des signifikanten Stimmrechtsanteils (significant voting power), dessen Verhältnis zum Begriff des maßgeblichen Einflusses nach der alten Fassung des IAS 24 (rev. 2003) nicht klar abgegrenzt wurde, hat der IASB ein weiteres Problemfeld in der Anwendung und Auslegung der Regelung eliminiert.