Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 214
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Wenn der Anteil des Investors am Verlust des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens dem Wert der Beteiligung entspricht oder diesen übersteigt, ist die Anwendung der Equity-Methode auszusetzen (IAS 28.38). Die Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen oder dem Gemeinschaftsunternehmen ist in diesem Fall mit einem Buchwert von 0 GE in der Bilanz auszuweisen. Zu beachten ist dabei, dass der Wert der Beteiligung im Sinne von IAS 28.38 nicht nur den eigentlichen, periodisch fortgeschriebenen Equity-Wert darstellt, sondern den Gesamtwert des finanziellen Engagements. Das Gesamtengagement umfasst neben dem Buchwert der Anteile am assoziierten Unternehmen oder am Gemeinschaftsunternehmen sämtliche langfristigen Anteile, die, dem wirtschaftlichen Gehalt nach, der Nettoinvestition (net investment) des Investors in das Beteiligungsunternehmen zuzuordnen sind.
Beispielsweise stellt ein Posten, für den die Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, seinem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Erhöhung der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen dar. Solche Posten können langfristige Forderungen, Vorzugsaktien oder Darlehen einschließen, nicht jedoch Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder längerfristige Forderungen, für die angemessene Sicherheiten bestehen, wie besicherte Kredite.
IAS 28.38 spricht zwar ausschließlich von der Nettoinvestition des Investors (investor’s net investment) in das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen. "Net investments" sind im Fall eines Konzerns indes nicht auf Beziehungen zwischen dem Beteiligungsunternehmen und dem – den Konzernabschluss erstellenden – Mutterunternehmen (reporting entity) begrenzt. Nettoinvestitionen sind vielmehr auch jene Posten, die ein Tochterunternehmen gegenüber dem assoziierten Unternehmen oder dem Gemeinschaftsunternehmen hält (und für die eine Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist). Die Nettoinvestition ist somit für den Konzern insgesamt zu bestimmen, dh., nur wenn auch die Posten der Tochterunternehmen mit in die Betrachtung einbezogen werden, wird bei der Abwertung des Equity-Werts auf den aus Sicht des Konzerns "richtigen" Wert der Equity-Beteiligung abgestellt. Die Erweiterung der Nettoinvestition auf Posten von Tochterunternehmen ist zudem konsistent zu IAS 21. IAS 21.15 fordert nämlich, dass Währungsdifferenzen bei monetären Posten, die Teil der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind, unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen sind. In IAS 21.15a wird zudem klargestellt, dass die Nettoinvestition in diesem Fall nicht nur langfristige monetäre Posten des Mutterunternehmens, sondern auch die entsprechenden Posten der Tochterunternehmen (subsidiary of the group) umfasst.
Die Equity-Methode ist erst dann auszusetzen, wenn die gesamte Nettoinvestition des Investors in das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen auf null gemindert worden ist (IAS 28.39). Dabei werden die Verluste, die den Anteil des Investors am Eigenkapital des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens übersteigen, den übrigen Komponenten der Nettoinvestition in der umgekehrten Reihenfolge ihres Vorrangs im Falle einer Liquidation zugerechnet (IAS 28.38).
Tz. 215
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Verluste des Beteiligungsunternehmens, die über den Beteiligungsbuchwert hinausgehen und diesen daher nicht mehr mindern konnten, sind in einer Nebenrechnung festzuhalten. Anhand der Nebenrechnung kann dann beurteilt werden, wann die Equity-Methode wieder angewendet werden muss: Erwirtschaftet das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen wieder Gewinne, ist die Equity-Methode gemäß IAS 28.39 erst wieder anzuwenden, wenn die in der Nebenrechnung kumulierten Verluste durch kumulierte Gewinne kompensiert worden sind (sog. waterline accounting).
Tz. 216
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Beispiel für das Aussetzen der Equity-Methode bei negativem Beteiligungsbuchwert:
Das beteiligte Unternehmen B hält 30 % der Anteile des assoziierten Unternehmens A, das nach der Equity-Methode bilanziert wird. Zu Beginn des Jahres 01 beträgt der Beteiligungsbuchwert von A 25 GE. In den folgenden drei Jahren erwirtschaftet A einen Verlust von jeweils 60 GE, an dem B mit jeweils 18 GE beteiligt ist. Ab dem Jahr 04 wurde die ertragswirtschaftliche Talsohle durchschritten, und A weist in den Jahren 04 bis 06 jeweils einen Gewinn von 80 GE aus (Anteil von B am jeweiligen Jahresgewinn: 24 GE). In den Jahren 01 bis 06 wurden keine Dividenden gezahlt.
Abb. 13: Aussetzen der Equity-Methode bei negativem Beteiligungsbuchwert
Die Spalte "Kumulierter und im Beteiligungsbuchwert nicht berücksichtigter anteiliger Erfolg in GE" enthält die Nebenrechnung, nach der zu entscheiden ist, ob die Equity-Methode angewendet werden darf oder ausgesetzt werden muss. Enthält diese Spa...