Clemens Jungsthöfel, Katharina Rohde
Tz. 62
Stand: EL 54– ET: 10/2024
Im Gegensatz zur bisherigen Bilanzierung nach IFRS 4 erfolgt die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach IFRS 17 zum Zeitwert. Um die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erwarteten Zahlungsströme vergleichbar zu machen und so den Zeitwert des Geldes als entscheidungsrelevante Information iRd. Bewertung zu berücksichtigen, sind die erwarteten Zahlungsströme daher mit aktuellen Zinssätzen zu diskontieren (IFRS17.BC186).
Diesem Paradigmenwechsel in der Bilanzierung versicherungstechnischer Verpflichtungen kam im Rahmen der Standardentwicklung große Beachtung zu. Bedenken aus den Unternehmen, dass diese Vorgehensweise zB aufgrund der hohen Variabilität der Zahlungsströme und der subjektiven Einschätzung mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten einhergehen würde, hat der IASB nicht aufgegriffen, auch mit dem Argument, dass Unternehmen in ihrer internen Kalkulation sowie in anderen Unternehmensbereichen ohnehin Diskontannahmen verwenden würden (IFRS 17.BC187–189). Die Beurteilung ist auch vor dem Hintergrund des sehr dynamischen Zinsumfelds vorzunehmen, da der bisherige accounting mismatch (Kapitalanlagen zu Marktwerten und Rückstellungen zu Nominalwerten) vor allem in der Finanzberichterstattung 2022 durch eine hohe Volatilität des Eigenkapitals deutlich sichtbar wurde und eine sachgerechte Analyse der Abschlüsse deutlich erschwert hat.
Tz. 63
Stand: EL 54– ET: 10/2024
An die angewandten Diskontsätze werden iW folgende Anforderungen gestellt (IFRS 17.36):
1) |
Die Diskontsätze sollen den Zeitwert des Geldes, die Merkmale der Zahlungsströme und die Liquiditätsmerkmale der Versicherungsverträge widerspiegeln, |
2) |
sollen in Einklang stehen mit beobachtbaren aktuellen Marktpreisen (soweit vorhanden) für Finanzinstrumente mit Zahlungsströmen... |