Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
Tz. 145
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Das Planvermögen, das bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung als Abzugsposten zu berücksichtigen ist (vgl. Tz. 109), ist stichtagsbezogen mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) zu bewerten. Der beizulegende Zeitwert ist gemäß IAS 19.8 der Preis, den man in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte (vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 14 ff.). Soweit ein liquider Markt besteht, leitet sich der beizulegende Zeitwert aus dem Marktpreis ab. In anderen Fällen ist der beizulegende Zeitwert zu schätzen, bspw. unter Zuhilfenahme eines Barwertverfahrens. Solche Fälle kommen insbesondere dann in Betracht, wenn das Planvermögen (zulässigerweise) Sachanlagevermögen oder nicht börsennotierte Unternehmensanteile enthält (zur Abgrenzung des Planvermögens vgl. Tz. 30 ff.).
Tz. 146
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Qualifiziert eine Rückdeckungsversicherung als Planvermögen und deckt sie die Leistungen der Zusage teilweise oder vollständig kongruent ab, ist der Barwert der abgedeckten Verpflichtung als beizulegender Zeitwert der Rückdeckungsversicherung anzusetzen (IAS 19.115: ›Where plan assets include qualifying insurance policies that exactly match the amount and timing of some or all of the benefits payable under the plan,the fair value of those insurance policies ist deemed to be the present value of the related obligation‹).
In der Praxis sind uE fast ausschließlich teilweise kongruente Rückdeckungsversicherungen vorhanden. Auf der einen Seite wird eine vollständige Kongruenz idR nicht erreicht, weil zB die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG durch die Rückdeckungsversicherung nicht abgesichert wird. Oder die Leistungen bei einem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft unterscheiden sich zwischen Versorgungszusage und Versicherung. Häufig ist auch die Versorgungszusage durch die Versicherung unterdeckt, weil der Arbeitgeber die bei Abschluss der Versicherung prognostizierte Ablaufleistung als Versorgungsleistung zugesagt hat, jedoch die Versicherung tatsächlich die ursprünglich prognostizierte Rendite bis zum Pensionierungsalter nicht erwirtschaften wird. Als weiteres Beispiel kann die Absicherung einer in der Zusage kollektiv zugesagten Hinterbliebenenrente genannt werden, die die Versicherung entweder nicht oder nur für eine bestimmte Person individuell, aber nicht kollektiv absichert.
Auf der anderen Seite gibt es uE in der Praxis fast keine Versicherung, die nicht zumindest teilweise kongruent zur entsprechenden Versorgungszusage ist. Dies liegt darin begründet, dass das eigentliche Ziel des Abschlusses einer Rückdeckungsversicherung darin besteht, die Versorgungsverpflichtung zu finanzieren bzw. biometrische Risiken der Versorgungszusage über die Rückdeckungsversicherung abzudecken. Oder anders gesagt: Rückdeckungsversicherungen werden nicht als reine Vermögensanlage verwendet, sondern zur Absicherung betrieblicher Versorgungszusagen. Sollte die Versicherung ausschließlich eine Kapitalzahlung im Pensionierungsalter erbringen, obwohl die Versorgungszusage nur Rentenleistungen vorsieht, liegt aufgrund des unterschiedlichen Zahlungsstroms keine teilweise kongruente Rückdeckungsversicherung in Bezug auf die Altersleistung vor (vgl. Seemann, in: Beck IFRS-Handbuch, § 26, Tz. 41). Der beizulegende Zeitwert der Rückdeckungsversicherung ist in diesem Fall nach IFRS 13 zu ermitteln.
Indes ist in der Praxis nicht immer eine Zerlegung einer qualifizierenden Rückdeckungsversicherung in einen kongruenten und einen nicht kongruenten Teil vorzufinden. Dies mag daran liegen, dass IAS 19.115 keinen trennscharfen Maßstab normiert, wann eine Rückdeckungsversicherung teilweise kongruent ist und daher diesbezüglich andere Auffassungen vorliegen mögen. Dort wird die Rückdeckungsversicherung als nicht teilweise kongruent angesehen, sodass der beizulegende Zeitwert der gesamten Rückdeckungsversicherung entsprechend IFRS 13 angesetzt wird. Nachfolgend wird ein uE praktikabler Weg dargestellt, auf dessen Basis eine wirtschaftlich sachgerechte bilanzielle Abbildung von Leistungsverpflichtung einerseits und Rückdeckungsversicherung andererseits möglich ist.
Tz. 147
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Obwohl IAS 19.115 wirtschaftlich eine hohe Bedeutung zukommt – den Zeitwert der Rückdeckungsversicherungen korrekt abzuleiten, hat für die Höhe der Nettoschuld dieselbe Bedeutung wie die korrekte Ermittlung der defined benefit obligation –, wird diese Vorschrift in der deutschen Fachliteratur kaum beleuchtet. Soweit ersichtlich, gehen nur Neumeier/Hagemann (in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, § 22, Tz. 61) auf diese Vorschrift etwas näher ein. In der internationalen Fachliteratur wird sie hingegen tiefgehender besprochen (vgl. zB PwC, Manual of Accounting – IFRS 2014, Tz. 11.109.1; Deloitte, iGAAP 2014, S. 1206 ff.). IAS 19.115 legt fest, dass die Bewertung von qualifizierten Rückd...