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IFRS |
HGB |
IFRS für KMU |
Grundsatz |
Anwendung des AK- oder des Neubewertungsmodells (IAS 16.29) Interpretation des IFRIC: Zur Bewertung infolge von Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- u. ähnliche Verpflichtungen vgl. IFRIC 1 |
Fortgeführte AHK (§§ 253 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB) Auf den Spezialfall einer Bewertungseinheit nach § 254 HGB wird nachfolgend nicht eingegangen; hierzu vgl. Tz. 59 ff. |
Anwendung des AK-Modells oder Neubewertungsmodells (sec. 17.15) |
Wertansatz
- Bei Anwendung des AK-Modells
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- Fortgeführte AHK (IAS 16.30)
- Festwertverfahren, Gruppenbewertung auf Grundlage von Wesentlichkeitsüberlegungen grds. zulässig
- Übernahme der steuerlichen Bilanzierung für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich, sofern der Sammelposten unwesentlich ist (hA, CF.2.11, IAS 16.9)
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- Fortgeführte AHK
- Gemildertes Niederstwertprinzip
- Festwertverfahren, Gruppenbewertung zulässig, sofern Voraussetzungen erfüllt sind
Übernahme des steuerlichen Sammelpostens für geringwertige Wirtschaftsgüter mit AHK zwischen 250 EUR u. 1.000 EUR zulässig, sofern hieraus keine wesentliche Abweichung zum handelsrechtlichen Wertansatz oder bei Unwesentlichkeit des Sammelpostens (§§ 240 Abs. 3 u. 4, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 256 Satz 2, 298 Abs. 1 HGB, GoB, § 6 Abs. 2a EStG)
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(sec. 17.15)
- Festwertverfahren, Gruppenbewertung auf Grundlage von Wesentlichkeitsüberlegungen grds. zulässig
- Übernahme der steuerlichen Bilanzierung für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich, sofern der Sammelposten unwesentlich ist (sec. 2.6)
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Wertansatz
- Bei Anwendung des Neubewertungsmodells
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- Voraussetzung: Verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
- Anwendung auf die gesamte Gruppe
- Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
- Grds. Erfassung von Wertsteigerungen (Wertminderungen) im sonstigen Ergebnis, unter Berücksichtigung der Historie
- Häufigkeit der Neubewertung ist abhängig vom Ausmaß der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts
- Gruppenbewertung grds. zulässig, sofern Voraussetzungen erfüllt
(hA, CF.2.11, IAS 16.9)
- Anwendung parallel zur planmäßigen Abschr.
- Ausbuchung der Neubewertungsrücklage über Gewinnrücklagen bei Abgang des Vermögenswerts oder partiell bereits früher; erfolgswirksame Ausbuchung (Recycling) unzulässig (IAS 16.31ff.)
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Unzulässig (§§ 253 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB) |
- Voraussetzung: Verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts (sec. 17.15B)
- Anwendung auf die gesamte Gruppe
- Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
- Grds. Erfassung von Wertsteigerungen (Wertminderungen) im sonstigen Ergebnis (sec. 17.15C–17.15D)
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Planmäßige Abschreibung |
- Alle Vermögenswerte
- Komponentenansatz (separate Abschr. wesentlicher Komponenten eines Vermögenswerts mit unterschiedlichem Verbrauchsmuster) (IAS 16.43ff.)
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Konkretisierung durch IDW: Komponentenansatz zulässig bei Austausch physisch separierbarer Komponenten, die in Relation zum gesamten Vermögensgegenstand wesentlich sind (IDW RH HFA 1.106) |
(sec. 17.15)
- Komponentenansatz (separate Abschr. wesentlicher Komponenten eines Vermögenswerts mit unterschiedlichem Verbrauchsmuster)
(sec. 17.16) |
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Zeitraum: Betriebsgewöhnliche ND (IAS 16.50ff., IAS 16.6) |
Zeitraum: Betriebsgewöhnliche ND (§§ 253 Abs. 3 Sätze 1 u. 2, 298 Abs. 1 HGB) |
Zeitraum: Betriebsgewöhnliche ND (sec. 17.18, sec. 17.21) |
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Methode: Zutreffende Abbildung des wirtschaftlichen Nutzenverlaufs; insb. lineare, degressive u. leistungsabhängige Abschr. (IAS 16.60ff.); |
Methode: |
Methode: Zutreffende Abbildung des wirtschaftlichen Nutzenverlaufs; insb. lineare, degressive u. leistungsabhängige Abschr. (sec. 17.22) |
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unzulässig umsatzbasierte Abschr. (IAS 16.62A) Berücksichtigung des Restwerts (IAS 16.51ff.) |
Verbot der degressiven Abschr.-Methode, sofern allein aus steuerrechtlichen Gründen gewählt (Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG; Beibehaltungswahlrecht iRd. Übergangsregelung, ansonsten grds. erfolgsneutrale Erfassung von Auswirkungen aus der Änderung der Abschr.-Methode) (Art. 67 Abs. 4, 8 EGHGB, IDW RS HFA 28, IDW RH HFA 1.015.8 f.)
Berücksichtigung des Restwerts: Grds. unzulässig; zulässig, sofern mit ausreichender Sicherheit erwartet (§§ 253 Abs. 3 Satz 2, 298 Abs. 1 HGB, hM) |
Berücksichtigung des Restwerts (sec. 17.19) |
Wertminderung/Außerplanmäßige Abschreibung |
- Alle Vermögenswerte (IAS 16.30f.)
- Werthaltigkeitstest, sofern Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen; Prüfung, ob Indikatoren vorliegen, zu jedem Bilanzstichtag erforderlich (IAS 16.63 iVm. IAS 36.9)
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Alle Vermögensgegenstände (§§ 253 Abs. 3 Satz 5, 298 Abs. 1 HGB) |
- Alle Vermögenswerte (sec. 17.15)
- Werthaltigkeitstest, sofern Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen; Prüfung, ob Indikatoren vorliegen, zu jedem Bilanzstichtag erforderlich (sec. 17.24 iVm. sec. 27.7)
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Grundsat... |