Tz. 80

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Neben den kündbaren Instrumenten sieht der IASB – abweichend von der allgemeinen Norm – auch für Instrumente (oder Teilkomponenten davon) eine Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument vor, die den Emittenten lediglich im Falle der Liquidation zu einer Auskehrung des anteiligen Reinvermögens verpflichten (IAS 32.16C und D). Das die Liquidation (und damit die Zahlungsverpflichtung) auslösende Ereignis kann dabei von vornherein feststehen oder durch den Inhaber des Instruments ausgelöst werden – in jedem Fall liegt es außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens und kann von diesem nicht verhindert werden. Als Kernbeispiel für ein Instrument, das unter diese Fallgruppe zu subsummieren ist, sieht der IASB Anteile an Unternehmen mit begrenzter Laufzeit (sog. limited life entities).

 

Tz. 81

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Wie für kündbare Instrumente gibt der IASB auch für die hier zu regelnden Instrumente drei Bedingungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Ausweis als Eigenkapitalinstrument zu ermöglichen (IAS 32.16C):

1) Das Instrument verschafft dem Inhaber einen anteiligen Anspruch auf das Reinvermögen des Unternehmens im Falle der Liquidation desselben.
2) Es gehört zur nachrangigsten Klasse von Instrumenten, was der Fall ist, wenn es im Falle der Liquidation nicht bevorrechtigt bedient wird und es nicht noch umgewandelt werden muss, um der nachrangigsten Klasse anzugehören.
3) Alle Instrumente in dieser Klasse sind identisch ausgestaltet und weisen dieselben Ausstattungsmerkmale auf (zB hinsichtlich Nachrangigkeit, Ermittlung des Abfindungsbetrags etc.).

Neben den vorstehenden Bedingungen, die das kündbare Finanzinstrument selbst betreffen, legt der IASB in IAS 32.16D (analog IAS 32.16B) fest, dass es keine anderen Instrumente oder anderweitige vertragliche Regelungen auf Seiten des Emittenten geben darf,

  • deren zukünftig aus ihnen insgesamt erwachsenden Zahlungen im Wesentlichen die Ergebnissituation des Unternehmens, die Veränderung seines bilanzierten Reinvermögens oder die Veränderung seines Unternehmenswerts über die Laufzeit des Instruments widerspiegeln und
  • die den Residualanspruch der Inhaber kündbarer Instrumente faktisch begrenzen oder fixieren.

Dabei sind wiederum anderweitig mit den Kapitalgebern geschlossene nicht-finanzielle Verträge bei dieser Prüfung nicht in die Betrachtung einzubeziehen, wenn sie zu ähnlichen Bedingungen auch mit fremden Dritten hätten abgeschlossen werden können, die nicht gleichzeitig Risikokapital zur Verfügung stellen. Da sich die vorstehenden Bedingungen weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung nach von denen für kündbare Instrumente unterscheiden, sei an dieser Stelle auf die Ausführungen in den Tz. 67 bis 71 verwiesen (vgl. Tz. 67–71).

 

Tz. 82

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Abschließend sei auf die Abgrenzung der vorstehenden Regelungen zu bedingten Erfüllungsvereinbarungen hingewiesen. Gem. IAS 32.25 (b) führen bedingte Erfüllungsvereinbarungen nicht zur Einstufung des Instruments als finanzielle Verbindlichkeit, wenn die Zahlungsverpflichtung auf Seiten des Emittenten durch den (Nicht-) Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses ausgelöst wird, das sich dem Einflussbereich von Inhaber und Emittent entzieht und nur im Fall der Liquidation des Emittenten zu einer Zahlungsverpflichtung führt. Das auslösende Ereignis ist also ungewiss und kann weder vom Inhaber noch vom Emittenten beeinflusst werden. Bei Instrumenten, die eine Zahlung des Emittenten nur im Falle seiner Liquidation vorsehen, ist der Eintritt des Ereignisses dagegen entweder sicher oder ungewiss, kann im letztgenannten Fall aber durch eine Handlung des Halters ausgelöst werden. Das Zusammenspiel bzw. die Abgrenzung der Fallgestaltungen beider Normen ist nachfolgend noch einmal überblicksartig dargestellt.

 
Norm Eintritt des Ereignisses ist ... und steht im Einflussbereich ...
IAS 32.16C (a) ... sicher ... keiner der Vertragsparteien
(b) ... ungewiss ... des Halters
IAS 32.25(b) ... ungewiss ... keiner der Vertragsparteien

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