Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 349
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Sofern die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verloren wird, weil das Tochterunternehmen Anteile an konzernexterne Anteilseigner ausgibt und dies dazu führt, dass das Mutterunternehmen nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, sieht IFRS 10.B98 (b)(ii) vor, dass diese Transaktion im Rahmen der Endkonsolidierung als deemed disposal zu erfassen ist.
Tz. 350
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
IFRIC 17 Distributions of non-cash assets to owners regelt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, den Sonderfall, wie die auszuschüttende Sachdividende (zB Sachanlage) bzw. die damit verbundene Verbindlichkeit zu bewerten ist und wie das ausschüttende Unternehmen die Differenz zwischen dem Buchwert des ausgeschütteten Vermögenswertes und dem Buchwert der zu zahlenden Dividende zu erfassen hat. Darüber hinaus enthält IFRIC 17 Hinweise, wann eine Verbindlichkeit zu erfassen ist und wann sie und der Vermögenswert auszubuchen sind bzw. welche Konsequenzen daraus resultieren. Nur im Einzelfall wird ein bisher beherrschtes Unternehmen seinerseits eine Sachdividende ausschütten.
Tz. 351
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
IFRIC 17 ist für alle nicht wechselseitigen Ausschüttungen in Form von Vermögenswerten anzuwenden, die keine Zahlungsmittel sind (non-cash assets) und umfasst dabei sowohl Sachanlagen, Geschäftsbetriebe gem. IFRS 3 und Beteiligungen an anderen Unternehmen. Alle Eigentümer derselben Klasse von Eigenkapitalinstrumenten müssen gleich behandelt werden und die Sachdividende darf nicht vor und nach der Ausschüttung von derselben Partei oder denselben Parteien beherrscht werden (IFRIC 17.4f.; Transaktionen zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung sind somit ausgeschlossen; vgl. hierzu auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 3, Tz. 39 ff.). Damit gelten die Regelungen in IFRIC 17 auch für Ausschüttungen im Rahmen einer Endkonsolidierung.
Tz. 352
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Die Verbindlichkeit aus der Ausschüttung ist mit dem Genehmigungsbeschluss der zuständigen Instanz, idR der Anteilseigner (ggf. auch Beschluss der Ausschüttung durch Geschäftsführung), zu erfassen (IFRIC 17.10). Sie ist zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und zum Ende jeder Berichtsperiode und kurz vor Erfüllung jeweils neu zu bewerten, damit sie die Wertänderungen des Vermögenswerts widerspiegelt. Die Änderungen werden ergebnisneutral im Eigenkapital erfasst (IFRIC 17.11ff.). Zum Erfüllungszeitpunkt ist die Differenz zwischen dem Wert der Verbindlichkeit und dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte separat in der GuV zu erfassen (IFRIC 17.14). Die Vermögenswerte sind, sofern sie keine Zahlungsmittel darstellen, gem. IFRS 5.5A und 12A als zur Ausschüttung gehalten zu klassifizieren, wenn sie im gegenwärtigen Zustand dazu zur Verfügung stehen und die Ausschüttung höchstwahrscheinlich ist. Zudem sind gem. IFRIC 17.15ff. weitere Angaben erforderlich.