Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
Tz. 131
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
IFRS 4, der die Bilanzierung von Versicherungsverträgen zum Gegenstand hat, war der erste Teil eines zweiphasigen Projekts, durch das eine bessere Vergleichbarkeit von Versicherungen (Erst- und Rückversicherungen) herbeigeführt werden soll. Mit der Verabschiedung von IFRS 17 wurde der zweite Teil abgeschlossen. IFRS 4 war erstmals für Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob ein Unternehmen bereits seit längerer Zeit nach IFRS bilanziert oder IFRS-Erstanwender ist (IFRS 4.40). IFRS 4 schränkt unter anderem, auch mit Wirkung für IFRS-Erstanwender, Änderungen von Rechnungslegungsmethoden ein und normiert Angabepflichten über Versicherungsverträge.
IFRS 4 wird ersetzt durch IFRS 17 (für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen), auch mit entsprechenden Auswirkungen auf IFRS 1. Mit Inkrafttreten von IFRS 17 wird mit IFRS 1.B13 eine neue Ausnahmevorschrift eingefügt, und die Erleichterungsvorschrift des IFRS 1.D4 betreffend IFRS 4 außer Kraft gesetzt (zu IFRS 17 vgl. Tz. 74nf.). Insoweit steht diese Erleichterungsvorschrift IFRS-Erstanwendern, die IFRS 17 vorzeitig anwenden (EU-Endorsement vorausgesetzt), nicht zur Verfügung.
Tz. 132
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
IFRS 1.D4 stellt es einem IFRS-Erstanwender frei, statt IFRS 4 vollständig retrospektiv diesen nur im Rahmen der Übergangsvorschriften des IFRS 4 anzuwenden (auch IFRS 4.40 führt aus, dass die Übergangsvorschriften des IFRS 4.41–45 auch IFRS-Erstanwendern offenstehen). Indes sind die Erleichterungen teilweise in praktischer Hinsicht durch Zeitablauf nur noch limitiert vorhanden.
Tz. 133
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
(einstweilen frei)
Tz. 134
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Gemäß den Übergangsvorschriften des IFRS 4 darf ein Unternehmen davon absehen, die Angabepflichten der IFRS 4.36–39A auf Vergleichsinformationen für Geschäftsjahre zu machen, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben (IFRS 4.42). Ausgenommen hiervon sind die Angabepflichten
- gem. IFRS 4.37 (a) über die Rechnungslegungsmethoden für Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen und
- gem. IFRS 4.37 (b) über die angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen (und, wenn zur Darstellung der Kapitalflussrechnung die direkte Methode verwendet wird, die Cashflows), die sich aus Versicherungsverträgen ergeben.
Tz. 135
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Diese sind auch für die Vergleichsperiode anzugeben (IFRS 4.42). IFRS 4.42 kommt aus Gründen des Zeitablaufs indes keine praktische Relevanz mehr zu.
Tz. 136
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Ist es in einem ersten IFRS-Abschluss undurchführbar, eine Vorschrift des IFRS 4.10–35 auf Vergleichsinformationen, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das vor dem 1. Januar 2005 beginnt, anzuwenden, ist dieser Umstand anzugeben. IFRS 4.43 schränkt indes diese Möglichkeit ein: Hiernach könnte die Anwendung des Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten (IFRS 4.15–19) auf Vergleichsinformationen manchmal undurchführbar sein; für andere Vorschriften der IFRS 4.10–35 wird dies aber als höchst unwahrscheinlich angesehen. Die Anwendung einer Vorschrift ist undurchführbar, wenn ein IFRS-Erstanwender selbst nach allen Anstrengungen nicht in der Lage ist, den Wertansatz objektiv zu ermitteln (IAS 8.5). Auch hier gilt, dass aus Gründen des Zeitablaufs der Regelung des IFRS 4.43 keine praktische Relevanz mehr zukommt.
Tz. 137
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Darüber hinaus stellen die Übergangsvorschriften in IFRS 4 – praktisch nach wie vor bedeutsam – einen IFRS-Erstanwender bezüglich der Angabepflicht zu Informationen über das Versicherungsrisiko gem. IFRS 4.39 (c)(iii) davon frei, Informationen über die Schadenentwicklung anzugeben, bei der der Schaden mehr als fünf Jahre vor dem Ende des ersten Geschäftsjahres (statt maximal 10 Jahre, wie von IFRS 4.39 (c)(iii) gefordert), für das IFRS 4 angewendet wird (= Berichtsperiode), zurückliegt (IFRS 4.44). Ist es überdies bei erstmaliger Anwendung von IFRS 4 undurchführbar, Informationen über die Schadenentwicklung vor dem Beginn der frühesten Periode bereitzustellen, für die ein Unternehmen vollständige Vergleichsinformationen in Übereinstimmung mit IFRS 4 darstellt, dh., dass diesbezügliche Angaben nur für die Vergleichs- und Berichtsperiode – und nicht für die Zeit davor – gemacht werden können, ist dies anzugeben.
Tz. 138
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Wenn ein Versicherer seine Rechnungslegungsmethoden für Versicherungsverbindlichkeiten ändert, ist er – ungeachtet IFRS 9.4.4.1 – berechtigt, indes nicht verpflichtet, einige oder alle seiner finanziellen Vermögenswerte als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet" einzustufen (zum beizulegenden Zeitwert vgl. Tz. 13). Diese Neueinstufung ist erlaubt, wenn ein Versicherer bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 4, dh. zum Übergangszeitpunkt, seine Rechnungslegungsmethoden ändert oder wenn er nachfol...