Dr. Klaus Kretschik, Dr. Wolfgang Sawazki
Tz. 90
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Eine Ausweitung der Anhangangaben ist vor dem Hintergrund der Komplexität von Leasingverhältnissen generell zu begrüßen, um in IAS 17 bestehende Transparenzdefizite einzuschränken und der universellen Bilanzwirksamkeit von Leasingverhältnissen gerecht zu werden. Dennoch muss auch im Zusammenhang einer Revision der Leasingbilanzierung das Spannungsverhältnis zwischen der verpflichtenden Offenlegung entscheidungsnützlicher Informationen und der Reduktion eines information overload beachtet werden.
Sowohl für die finanzwirtschaftliche als auch die erfolgswirtschaftliche Analyse eines Unternehmens können erhebliche Änderungen durch die reformierten Regelungen von Operating-Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer entstehen. Die Pflicht ein Nutzungsrecht für das Leasingobjekt zu aktivieren führt zu einem Anstieg des Anlagevermögens. Analog wird eine Leasingverbindlichkeit passiviert. Dies impliziert eine Bilanzverlängerung, was wesentliche finanzwirtschaftliche Kennzahlen eines Unternehmens beeinflussen kann. Ceteris paribus werden zB die Anlagenintensität und der Verschuldungsgrad steigen, während die Eigenkapitalquote sinken wird. Ergebnisgrößen werden dadurch beeinflusst, dass bisheriger Leasingaufwand nach IFRS 16 als Zinsaufwand (für die Leasingverbindlichkeit) bzw. Abschreibung (auf das Nutzungsrecht) GuV-wirksam erfasst wird. Dies führt zu einem höheren EBIT-Wert, da der Zinsanteil herausgerechnet wird. Wird das Ergebnis zusätzlich um Abschreibungen korrigiert (EBITDA) verstärkt sich diese positive Wirkung. Auch die Kapitalflussrechnung wird strukturelle Änderungen erfahren. Da der Leasingaufwand nach IFRS 16 nicht mehr als operative Auszahlung erfasst wird, während die Abschreibungen des aktivierten Nutzungsrechts zahlungsunwirksam sind, steigt der operative Cashflow. Die Auszahlungen für Zins- und Tilgungszahlungen werden künftig den Finanzierungs-Cashflow beeinflussen, falls Zinszahlungen optional dort berücksichtigt werden (vgl. hierzu Köster/Repetz, EF 2016, S. 649–651). Besonders große Verwerfungen der primären Abschlussbestandteile durch die Umstellung auf IFRS 16 werden für Unternehmen antizipiert, die der Luftfahrt-, der Tourismus-, der Transportbranche oder dem Handel angehören (vgl. IFRS-Foundation, Effects Analysis – IFRS 16, S. 16f.), da in diesen Branchen bisher in nicht unerheblichem Maße Leasingverhältnisse als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert wurden. Die Änderungen des IFRS 16 können vor allem kurz nach der verpflichtenden Anwendung der Neuregelung erhebliche Auswirkungen auf Kennzahlen und Ergebnisgrößen des Unternehmens haben. Es können sich starke Auswirkungen auf Financial Covenants, Ratings von Unternehmen und somit auf das finanzanalytische Urteil über ein Unternehmen ergeben (vgl. Eckl/Kirch/Piesbergen/Pilhofer, DB 2016, S. 662).
Tz. 90a
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Durch die Vereinheitlichung der bilanziellen Abbildung von operativen und Finance-Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer entfällt für den Finanzanalysten die Notwendigkeit, Anpassungen aufgrund von Off-Balance-Transaktionen zu machen. Die Notwendigkeit Anpassungen vorzunehmen, kann jedoch weiterhin in der Kapitalflussrechnung bestehen, da dort leasingbasierte Investitionen anders ausgewiesen werden als kreditfinanzierte Investitionen. Insgesamt wird der Vergleich der IFRS-Jahresabschlüsse verschiedener Unternehmen untereinander durch die Einführung von IFRS 16 auch trotz zahlreicher neuer Wahlrechte grundsätzlich vereinfacht. Die intertemporale Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen eines Unternehmens wird jedoch durch die unterschiedlichen Bilanzierungsvorschriften nach IAS 17 und IFRS 16 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Jahresabschluss und bilanzanalytische Kennzahlen, eingeschränkt. Somit müssten bei retrospektiven Vergleichen nach IAS 17 berichtete Leasingverhältnisse an die Regelungen des IFRS 16 angepasst werden. Dies kann für den Analysten zunächst mit großem Aufwand verbunden sein.