Dr. Klaus Kretschik, Dr. Wolfgang Sawazki
Tz. 99
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die IFRS verlangen umfangreiche und detaillierte Informationen über die Auswirkungen von Pensionszusagen in Bilanz und GuV. Die geforderten Angaben tragen zur Erhöhung der Transparenz der Pensionsbilanzierung bei.
Der im Juni 2011 herausgegebene überarbeitete IAS 19 hat das Methodenwahlrecht zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste abgeschafft. Als Folge des damit verbundenen vollständigen bilanziellen Ausweises der Pensionsverpflichtungen verbessert sich der Informationsgehalt und gleichzeitig die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse (vgl. hier und im Folgenden Rebhan, IRZ 2012, S. 199–203). Die vorzunehmende GuV-neutrale Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im sonstigen Ergebnis verringert die Volatilität des Periodenergebnisses und erleichtert somit die unternehmensübergreifende Analyse und Prognose von Ergebnissen. Gleichzeitig ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass das bilanzielle Eigenkapital einer höheren interperiodischen Volatilität unterworfen ist. Problematisch ist ferner, dass durch die GuV-neutrale Verrechnung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste auf Dauer pagatorische Effekte nachhaltig an der GuV vorbeigeführt werden. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Fähigkeit, mit den Altersversorgungszusagen verbundenen zukünftigen Auszahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Allerdings sei nochmals betont, dass im Vergleich zu der Situation, die vor der erfolgten Revision von IAS 19 vorherrschte, für den externen Abschlussleser der Vergleich von Kennzahlen zweier Unternehmen sowie deren vergleichende Bewertung deutlich vereinfacht werden. Als Verbesserung der zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit ist zudem die Einschränkung der Ermessensspielräume hinsichtlich der erwarteten Erträge aus Planvermögen anzusehen. Jedoch ist anzumerken, dass die geänderte Behandlung von nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwendungen zu einer erhöhten GuV-Volatilität führt.
Tz. 100
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die im überarbeiteten IAS 19 enthaltene Angabepflicht zum Fälligkeitsprofil der Pensionsverpflichtungen erleichtert Cashflow-Prognosen und ist daher aus Analysesicht sehr zu begrüßen. Darüber hinaus stellt die geforderte Sensitivitätsanalyse für jede im Hinblick auf die Pensionsbewertung wesentliche versicherungsmathematische Annahme aus Analysesicht eine deutliche Verbesserung der Informationsfunktion des IFRS-Abschlusses dar.