Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Tz. 61
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Nach IAS 20.28 sollen, wenn Investitionen und damit zusammenhängende Zuwendungen im Cashflow eines Unternehmens größere Bewegungen verursachen, diese Bewegungen (Bruttoinvestitionen und Zuwendungen) als gesonderte Posten in der Kapitalflussrechnung gezeigt werden, und zwar unabhängig davon, ob für die Darstellung in der Bilanz vom Nettoverfahren (vgl. Tz. 58) Gebrauch gemacht worden ist oder nicht. Indes geben weder IAS 20 noch IAS 7 Statement of Cash Flows konkrete Hinweise zur Klassifizierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in der Kapitalflussrechnung.
Bei vermögenswertbezogenen Zuwendungen sind uE sowohl der Mittelabfluss aus der Bruttoinvestition als auch der Mittelzufluss aus der Zuwendung idR im Cashflow aus Investitionstätigkeit auszuweisen (glA ADS Int 2002, Abschn. 11, Tz. 84; aA Lüdenbach, PiR 2014, S. 259 (generell Ausweis der Zuwendung im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit); Grote, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 20, Tz. 154 (bei Bruttodarstellung in der Bilanz Ausweis der Zuwendung im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, bei Nettodarstellung in der Bilanz im Cashflow aus Investitionstätigkeit)). Zur Ermittlung des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit ist bei Anwendung der indirekten Methode (IAS 7.18 (b)) das Periodenergebnis um die Abschreibungen auf den bezuschussten Vermögenswert und ggf. (bei Bruttoausweis der Zuwendung in der Bilanz) um den Betrag aus der Auflösung des passiven Abgrenzungspostens zu korrigieren (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 11, Tz. 85).
Ertragsbezogene Zuwendungen dürften demgegenüber regelmäßig dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit zuzuordnen sein.
Ausnahmsweise kann auch ein Ausweis von Zuwendungen im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit sachgerecht sein, wenn der Zuwendung Darlehenscharakter zukommt (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 11, Tz. 84); zu denken ist hierbei insbesondere an erlassbare Darlehen (vgl. Tz. 26). Auch für die Zuwendungskomponente zinsloser oder niedrig verzinslicher Darlehen der öffentlichen Hand ist uE der Ausweis im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit sachgerecht, dh., der Mittelzufluss ist in voller Höhe im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Die tatsächlich gezahlten Zinsen sind im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit bzw. im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit (IAS 7.33; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 7, Tz. 64) zu erfassen.
Auf nicht monetäre Zuwendungen entfallende Investitions- und Finanzierungsvorgänge sind nicht Bestandteil der Kapitalflussrechnung, da sie nicht zu einer Veränderung von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten führen. IAS 7.43 verlangt in Bezug auf solche Vorgänge die Angabe aller relevanten Informationen, sodass in wesentlichen Fällen – unabhängig von dem nach IAS 20.23 gewählten Bilanzausweis (vgl. Tz. 47f.) – regelmäßig der beizulegende Zeitwert der zugewendeten Vermögenswerte anzugeben sein dürfte (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 11, Tz. 86).