Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
Tz. 199
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die periodenweise Neubewertung der Schuld führt dazu, dass sich Personalaufwendungen vergangener Perioden aufgrund späterer Kursentwicklungen verändern. So besteht zB im Falle eines Kursanstieges der Personalaufwand der betrachteten Periode nicht nur aus dem während dieser Periode erdienten Zahlungsanspruch, sondern auch aus der Verteuerung der in den vergangenen Perioden erbrachten Arbeitsleistungen, die der Kursanstieg nachträglich induziert. Folglich ist der ausgewiesene Personalaufwand der betrachteten Periode eine Mischgröße, die Leistungen verschiedener Perioden beinhaltet (IFRS 2.BC246). Nach dem Vorschlag des IASB im Exposure Draft sollte der ausgewiesene Personalaufwand virtueller Eigenkapitalinstrumente in zwei Komponenten zerlegt werden. Zum einen sollte die Aufwandskomponente gezeigt werden, die aus der Verteilung des beizulegenden Zeitwertes im Gewährungszeitpunkt resultiert. Zum anderen sollte die zweite Komponente alle Wertänderungen erfassen, die sich aus Neubewertungen bis zum Ausübungszeitpunkt ergeben. Dieser Vorschlag traf auf Widerstand, ua. weil durch die Übernahme der modifizierten Optionsbewertung nach SFAS 123 – heute ASC 718 – eine zusätzliche Komplikation entstünde. Daher verzichtete der IASB auf einen zwingenden Ausweis der beiden Komponenten, macht allerdings deutlich, dass es diesen als informativ für Investoren einschätzt (IFRS 2.BC255).
Tz. 200
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Kritisch ist weiterhin die unterschiedliche Behandlung zwischen virtuellen und realen Eigenkapitalinstrumenten anzumerken. Diese ist zwar aufgrund der unterschiedlichen Bewertungskriterien von Eigen- und Fremdkapitalpositionen systematisch korrekt, beeinträchtigt aber das angestrebte Ziel der Vergleichbarkeit von Personalaufwendungen unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung (vgl. auch Blecher, WPg 2011, S. 632). Hervorzuheben ist dabei die unterschiedliche Behandlung von Marktbedingungen (vgl. Pirchegger, RIW 2005, S. 353). Positiv ist jedoch, dass bei virtuellen Optionen immer der innere Wert der Optionen zum Ausübungszeitpunkt aufwandswirksam wird, wodurch der bilanzpolitische Spielraum auf die zeitliche Verteilung des Personalaufwandes beschränkt wird.