Tz. 48
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Auch in der verbalen, den Abschluss ergänzenden Managementberichterstattung wird auf interne Controllinginformationen zurückgegriffen. Bis zur Veröffentlichung des IFRS Practice Statement 1: Management Commentary (IFRS PS MC) im Dezember 2010 fehlte im IFRS-Regelwerk eine Verlautbarung zu diesem Teil der Finanzberichterstattung. Gleichwohl sind deutsche IFRS-Bilanzierer idR nach §§ 264 und 290 HGB verpflichtet, einen (Konzern-)Lagebericht zu erstellen, dessen Inhalt in §§ 289, 289a–f, 315 und 315a–d HGB umrissen und durch DRS 20 und DRS 17 konkretisiert wird (vgl. Fink et al. 2013). Sowohl die internationalen als auch die deutschen Normen folgen dem Prinzip des Management Approach.
Tz. 49
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Das IFRS Practice Statement stellt eine unverbindliche Leitlinie dar, in der Grundsätze, qualitative Anforderungen und mögliche Inhalte der Managementberichterstattung definiert werden (vgl. Kajüter, IRZ 2011; vgl. Kajüter/Fink, KoR 2012; vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. VIII). Welche Unternehmen begleitend zu ihrem IFRS-Abschluss einen Management Commentary aufstellen und offenlegen müssen, regelt der IASB nicht. Diese Entscheidung ist den nationalen Gesetzgebern und Regulierungsinstanzen vorbehalten. Somit kann ein vollständiger IFRS-Abschluss auch ohne Management Commentary erstellt werden.
Tz. 50
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Einer der beiden zentralen Grundsätze des IFRS PS MC besteht in der Darstellung aus Sicht der Unternehmensleitung (management’s view). Nach diesem Grundsatz sind das Geschäftsergebnis, die Lage und die künftige Entwicklung durch die Unternehmensleitung zu erläutern, zu kommentieren und zu beurteilen. Die Aussagen hierzu sollen sich aus Informationen ableiten, die für die Unternehmensleitung bei der Steuerung des Unternehmens bedeutsam sind (PS MC.15). Wer mit Unternehmensleitung ("management") gemeint ist, wird im IFRS PS MC nicht abschließend definiert (vgl. Kajüter/Fink, KoR 2012, S. 250). Allerdings weist der IASB in der Begründung darauf hin, dass der Begriff "management" in Abhängigkeit vom jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht zu verstehen ist (PS MC.BC30). Aus deutscher Sicht wären dies der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführung einer GmbH.
Tz. 51
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In den fünf inhaltlichen Kernelementen werden zahlreiche controllingrelevante Informationen angesprochen:
- Art der Geschäftstätigkeit (nature of the business): nichtfinanzielle Informationen zum Unternehmen und seinem Umfeld, darunter auch Angaben zur Organisationsstruktur;
- Ziele und Strategien (objectives and strategies): nichtfinanzielle Informationen zur strategischen Ausrichtung des Unternehmens, Messung der Zielerreichung;
- Ressourcen, Risiken und Beziehungen (resources, risks and relationships): erfolgskritische Ressourcen, Chancen und Risiken, Beziehungen zu Stakeholdern;
- Geschäftsergebnis und -aussichten (results and prospects): finanzielles und nichtfinanzielles Ergebnis der Berichtsperiode, Trends und Einflussfaktoren, Ausblick auf die künftige Entwicklung (ggf. auch Ziele für finanzielle und nichtfinanzielle Kennzahlen);
- Leistungsmaßstäbe und -indikatoren (performance measures and indicators): Kennzahlen und Indikatoren, die von der Unternehmensleitung eingesetzt werden, um die Erreichung der Unternehmensziele zu beurteilen.
Tz. 52
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Aufgrund des unverbindlichen Charakters der Leitlinie und dem Verzicht auf die Regulierung von konkreten Angaben werden im IFRS PS MC keine Berichtspflichten an die Existenz bestimmter Controllinginformationen geknüpft.
Tz. 53
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DRS 20 Konzernlagebericht ist demgegenüber deutlich konkreter (vgl. Fink et al. 2013, S. 24ff.; Kajüter 2017). Wie das IFRS PS MC enthält DRS 20 den Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung (DRS 20.31). Danach muss der Konzernlagebericht die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung zum Ausdruck bringen. Letztere wird als die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens definiert. Bei einer Aktiengesellschaft wäre insofern die Sicht des Vorstands als Gesamtorgan maßgeblich, nicht die Meinung einzelner Mitglieder.
Tz. 54
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Inhaltlich nehmen zahlreiche Berichtspflichten in DRS 20 Bezug auf Controllingsysteme und Controllinginformationen (vgl. Kajüter 2017, S. 103ff.). So müssen kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem darstellen und die für die interne Steuerung verwendeten Kennzahlen angeben (DRS 20.K45ff.). Ebenso ist von diesen Unternehmen das konzernweite Risikomanagementsystem zu beschreiben (DRS 20.K137ff.). Dabei ist ua. anzugeben, ob das Risikomanagementsystem lediglich Risiken oder auch Chancen umfasst. Beruht das Risikomanagementsystem auf einem allgemein anerkannten Rahmenkonzept, wie zB dem COSO Enterprise Risk Management Framework, ist hierauf hinzuweisen. Sofern das Mutterunternehmen oder eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochtergese...