Prof. Dr. Steffen Kuhn, Dr. Jochen Christ
Tz. 135
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Nach IFRS 7.20 (c) sind Ertrags- und Aufwandsposten aus Provisionen und Gebühren (fee income and expense), die nicht in die Ermittlung des Effektivzinssatzes einbezogen wurden, anzugeben. Unter diese Angabepflicht fallen Ertrags- und Aufwandsposten aus:
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finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Nach IFRS 9 fallen hierunter finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; |
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Treuhänder- und andere fiduziarische Tätigkeiten (trust and other fiduciary activities), die sich auf eine Verwaltung von Vermögenswerten für fremde Rechnung einzelner Personen (individuals), Sondervermögen (trusts), Pensionsfonds (retirement benefit plans) und anderer Institutionen beziehen. |
Diese Angaben sollen die Abschlussadressaten dabei unterstützen, die Bedeutung des Ausmaßes solcher Geschäftsaktivitäten und die daraus möglichen zukünftigen Erträge des Unternehmens einschätzen zu können (IFRS 7.BC35).
Tz. 136
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Von dieser Angabepflicht sind diejenigen Ertrags- und Aufwandsposten in Form von Provisionen und Gebühren betroffen, die keinen integralen Bestandteil des Effektivzinssatzes darstellen. Hierunter können bspw. Recherchekosten, Kosten für die Suche nach Finanzierungsalternativen oder Verhandlungskosten bei Refinanzierungen fallen (vgl. KPMG, 2007, S. 76). Ertrags- und Aufwandsposten, die in die Berechnung des Effektivzinssatzes einfließen (IAS 39.9 iVm. IAS 39.AG13), sind von dieser Angabepflicht nicht betroffen.
Für Provisionserträge und -aufwendungen im Zusammenhang mit ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten kommt sowohl eine Verrechnung mit den Nettogewinnen oder -verlusten der jeweiligen Kategorie als auch eine Zuordnung zum Provisionsergebnis mit entsprechender Untergliederung infrage (vgl. IDW RS HFA 24, Tz. 30).
Tz. 137
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Die nach IFRS 7.20 (c) verlangten Angaben sind brutto vorzunehmen. Des Weiteren schreibt IFRS 7.20 (c)(i) nicht vor, dass die Provisionen nach den Bewertungskategorien des IAS 39 bzw. IFRS 9 oder den Klassen des IFRS 7.6 aufzugliedern sind. Ungeachtet dessen ist darauf zu achten, dass aus der Anhangangabe hervorgeht, welchen Finanzinstrumenten die Erträge und Aufwendungen aus Provisionen zuzuordnen sind (vgl. KPMG, 2007, S. 75, 77).
Neben den Ertrags- und Aufwandsposten aus Gebühren sind auch die Erträge und Aufwendungen anzugeben, die aus Treuhändertätigkeiten resultieren (IFRS 7.20 (c)(ii)). Diese Art von Ertrags- und Aufwandsposten werden bei Banken und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen mehr Bedeutung haben als bei Nicht-Banken. Wenn Nicht-Banken Dienstleistungen in Form von Treuhändertätigkeiten in Anspruch nehmen, könnten hierfür Angaben nach IFRS 7.20 (c)(ii) relevant werden (vgl. KPMG, 2007, S. 77).