Tz. 73

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Ein Wertminderungsaufwand ist immer dann durch eine außerplanmäßige Abschreibung des betreffenden Vermögenswerts zu erfassen, wenn der erzielbare Betrag dieses Vermögenswerts unter dessen Buchwert sinkt (IAS 36.58 iVm. IAS 36.BCZ95). Die Erfassung des Wertminderungsaufwands ist demzufolge unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Wertminderung (IAS 36.BCZ96–97).

 

Tz. 74

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Ein ermittelter Wertminderungsaufwand ist als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, dass der Vermögenswert zum Neubewertungsbetrag nach einem anderen IAS (zB IAS 16.29) angesetzt worden ist (IAS 36.60). Jeder Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts ist als eine Verminderung des Neubewertungsbetrags zu behandeln und direkt gegen die Neubewertungsrücklage des Vermögenswerts zu verrechnen (IAS 36.60IAS 36.61). Wurde bspw. ein Vermögenswert mit einem Buchwert von 1.000 GE auf 1.200 GE neu bewertet und beträgt an einem späteren Bilanzierungsstichtag der erzielbare Betrag nur 900 GE, ist zunächst die Neubewertungsrücklage in Höhe von 200 GE erfolgsneutral aufzulösen. Erst dann ist die Differenz zwischen dem korrigierten Buchwert und dem erzielbaren Betrag von 100 GE (1.000 GE – 900 GE) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam zu erfassen.

 

Tz. 75

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Die Unterscheidung zwischen einer Wertminderung eines Vermögenswerts nach IAS 36 und einer Abwertung eines Vermögenswerts aufgrund einer Neubewertung nach IAS 16 ist darüber hinaus für die Angabepflichten hinsichtlich des Abschreibungsaufwands bedeutsam. So sind bei einer Wertminderung, die für das Unternehmen als Ganzes wesentlich ist, nach IAS 36.126 ausführlichere Informationen erforderlich als bei einer Abwertung aufgrund einer Neubewertung nach IAS 16. Oben (vgl. Tz. 44) wurde bereits erläutert, dass der erzielbare Betrag nach IAS 36 in einigen Fällen den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts nach IAS 16 unterschreiten kann. So ist bei einem auf der Grundlage des Marktwerts neu bewerteten Vermögenswert ggf. eine weitere erfolgswirksame Wertminderung nach IAS 36 erforderlich, wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts aufgrund der Veräußerungskosten unterschreitet (vgl. Baetge/Beermann, StuB 1999, S. 344). Wurde bspw. ein Vermögenswert mit einem den ursprünglichen Anschaffungskosten entsprechenden Buchwert von 1.000 GE auf 930 GE neu bewertet (Wahlrecht gem. IAS 16.29), sind zunächst 70 GE als Abwertung nach IAS 16 erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und ggf. gem. den Anforderungen nach IAS 16 zu erläutern. Wenn das Unternehmen bei der Prüfung nach IAS 36 feststellt, dass der Nutzungswert des Vermögenswerts nur 800 GE und der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten des Vermögenswerts nur 900 GE beträgt, weil die Veräußerungskosten mit 30 GE beziffert werden, muss das Unternehmen zusätzlich eine außerplanmäßige Wertminderung in Höhe von 30 GE (930 GE – 900 GE) erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen und die Angabepflichten nach IAS 36 beachten. Wird das Neubewertungswahlrecht des IAS 16.29 nicht ausgeübt, also zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, ist der gesamte Abschreibungsbetrag von 100 GE gem. IAS 36 zu erfassen und ggf. nach den Anforderungen von IAS 36 zu erläutern.

 

Tz. 76

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Wenn die Höhe des Wertminderungsaufwands den Buchwert eines Vermögenswerts (bspw. aufgrund der Höhe der Veräußerungskosten) übersteigt, darf das Unternehmen für den übersteigenden Betrag nur dann eine Schuld ansetzen, wenn dies von einem anderen IAS verlangt wird (IAS 36.62). Wenn ein Vermögenswert nach den Regeln von IAS 36 außerplanmäßig abgeschrieben worden ist, sind die planmäßigen Abschreibungen in den Folgeperioden so anzupassen, dass der berichtigte Buchwert des Vermögenswerts (abzüglich eines etwaigen Restverkaufserlöses) über dessen Restnutzungsdauer verteilt wird (IAS 36.63). Bei einer Nutzungsdauer eines Vermögenswerts von zehn Jahren und einem geschätzten Restbuchwert von null müsste im og. Beispiel die planmäßige jährliche Abschreibung demnach von 100 GE auf 90 GE korrigiert werden. Nach der Erfassung eines Wertminderungsaufwands werden alle damit in Beziehung stehenden latenten Steueransprüche oder -schulden nach IAS 12 bestimmt, indem der berichtigte Buchwert des Vermögenswerts mit seinem Steuerwert verglichen wird (IAS 36.64).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?