Tz. 141

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Ein Wechsel in der funktionalen Währung (vgl. Tz. 39f.) wird in aller Regel auch einen Wechsel in der Darstellungswährung nach sich ziehen, da sich die Darstellungs- und die funktionale Währung des berichtenden Unternehmens im Regelfall entsprechen. Aufgrund der freien Wahl in der Darstellungswährung sind jedoch auch andere Gründe denkbar. Wie im Fall eines Wechsels zu verfahren ist, ist jedoch in IAS 21 nicht geregelt.

 

Tz. 142

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Nach uE ist der Wechsel der Darstellungswährung vergleichbar mit einer Änderung der Rechnungslegungsmethode, so dass die Änderung grundsätzlich retrospektiv vorzunehmen ist, soweit dies durchführbar ist (IAS 8.14ff.), mit entsprechenden Konsequenzen der Darstellung einer dritten Bilanz gem. IAS 1.10(f) (glA KPMG, Insights into IFRS, 12. Aufl., Abschnitt 2.7.330.10; PwC, Manual of Accounting – IFRS 2019, S. 49016; Brune, IRZ 2013, S. 317f.). Eine rückwirkende Änderung kann sich vor allem bei der Umrechnung der Eigenkapitalpositionen aufgrund der Vielzahl von Eigenkapitaltransaktionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten als schwierig gestalten. Aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten besteht eine Vereinfachungsmöglichkeit in der Beschränkung der retrospektiven Anwendung auf wesentliche Eigenkapitalpositionen. Ein Hauptaugenmerk sollte dabei auf die Rücklage aus der Währungsumrechnung gelegt werden, da im Falle des Abgangs eines Tochterunternehmens der Betrag, der in die GuV umzugliedern ist, zu einem zu niedrigen oder zu hohen Abgangsergebnis führen kann (vgl. Ernst & Young, International GAAP 2019, S. 1163ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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