Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 67
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Gemäß IFRS 12.18 hat ein Unternehmen eine Aufstellung (schedule) vorzulegen, aus der die Auswirkungen aller Änderungen der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, auf das den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnenden Eigenkapitals ersichtlich sind. Diese Aufstellung ist zusätzlich zu den bereits gem. IAS 1 erforderlichen Angaben in der Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben (gem. IAS 1.106(d) ist für jeden Eigenkapitalbestandteil eine Überleitung von Buchwert zu Beginn der Periode zum Buchwert am Ende der Periode anzugeben, wobei Änderungen des Gewinns oder Verlusts, der Posten des sonstigen Ergebnisses und Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, gesondert anzugeben sind; Kapitalzuführungen von und Ausschüttungen an Eigentümer sowie Änderungen der Eigentumsanteile an Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, sind dabei separat auszuweisen).
Tz. 68
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Mit dieser Redundanz der Angaben in IFRS 12.18 und IAS 1.106(d) ist der IASB dem Wunsch von Adressaten zur Überarbeitung der Standards zur Konzernrechnungslegung gefolgt, die eine "prominentere" Darstellung der Effekte von Transaktionen mit nicht beherrschenden Anteilen auf das Eigenkapital der Anteilseigner des Mutterunternehmens gefordert haben. Eine vergleichbare Darstellung der Transaktionen wird bereits nach US-GAAP gefordert (IFRS 12.BC38 f.).
Tz. 69
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 12 enthält keine Vorschriften zur konkreten Ausgestaltung einer solchen Aufstellung. Hier könnten allerdings neben einer rein verbalen Beschreibung der Transaktion vor allem der Veräußerungserlös, die bisher dem nicht beherrschenden Anteil zugeordneten Teile des Reinvermögens sowie dem aus der Transaktion entstehenden Gewinn oder Verlust, welche auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallen, sowie die von der Transaktion betroffenen Positionen des Eigenkapitals tabellarisch angegeben werden.
Tz. 70
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Wie bereits in IAS 27 (amend. 2008) hat ein Unternehmen gem. IFRS 12.19 den Gewinn oder Verlust, der beim Verlust der Beherrschung (zB aufgrund einer Änderung der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens) über ein bisheriges Tochterunternehmen entsteht, anzugeben, sowie
(a) |
den Anteil dieses Gewinns oder Verlusts, der auf die Bewertung aller am ehemaligen Tochterunternehmen einbehaltenen Anteile zum beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung entfällt und |
(b) |
den/die aufwands- oder ertragswirksamen Abschlussposten, in dem/denen dieser Gewinn oder Verlust erfasst wird, sofern der Gewinn oder Verlust nicht bereits separat ausgewiesen wird. |
Tz. 71
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Ob ein Verlust der Beherrschung vorliegt, und wenn ja, wie der Gewinn oder Verlust aus dem Verlust der Beherrschung ermittelt wird, ergibt sich aus den Vorschriften in IFRS 10 (IFRS 12.19 iVm. IFRS 10.25; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 327 ff.).