Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
Tz. 181
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die Erleichterungsvorschrift des IFRS 1.D14–D15A betrifft ausschließlich die IFRS-Eröffnungsbilanz eines Einzelabschlusses. Ein Unternehmen hat die Beteiligung an seinen Tochterunternehmen, an Gemeinschaftsunternehmen oder an assoziierten Unternehmen entweder zu den Anschaffungskosten, gemäß IFRS 9 oder unter Anwendung der Equity-Methode gem. IAS 28 zu bewerten (IAS 27.10; IFRS 1.D14). In einigen Ländern können die Anschaffungskosten iSv. IAS 27 nur sehr schwer oder unter Umständen gar nicht mehr ermittelt werden (vgl. IFRS 1.BC58B–C). Daher hat der IASB mit IFRS 1.D15 eine Erleichterungsvorschrift eingeführt, wonach ein IFRS-Erstanwender in der IFRS-Eröffnungsbilanz seines Einzelabschlusses die Beteiligung, soweit er das Wahlrecht zur Bewertung zu den Anschaffungskosten ausübt, entweder
- zu den nach IAS 27 bestimmten Anschaffungskosten oder
- mit einem Ersatzwert für die Anschaffungskosten (vgl. Tz. 182)
bewerten kann.
Tz. 182
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Als Ersatzwert kann entweder der beizulegende Zeitwert der Beteiligung an dem Tochterunternehmen zum Übergangszeitpunkt im Einzelabschluss (IFRS 1.D15 (b)(i)) oder der Buchwert der Beteiligung an dem Tochterunternehmen im Einzelabschluss nach den bisher angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zum Übergangszeitpunkt (IFRS 1.D15 (b)(ii)) gewählt werden. Das Wahlrecht für den Ersatzwert gemäß IFRS 1.D15 (b) kann für jedes Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen einzeln ausgeübt werden. Wenn ein Unternehmen von der Option des Ersatzwertes für die Anschaffungskosten Gebrauch macht, sind im ersten IFRS-Einzelabschluss zusätzliche Angaben zu veröffentlichen (IFRS 1.31; vgl. Tz. 247).
Tz. 182a
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Mit IFRS 1.D15A wurde zudem eine Erleichterungsvorschrift eingeführt, die greift, wenn ein IFRS-Erstanwender in der IFRS-Eröffnungsbilanz seines Einzelabschlusses die Beteiligung unter Anwendung der Equity-Methode gem. IAS 28 bewertet. Danach hat der IFRS-Erstanwender die Regelungen des IFRS 1 Anhang C betreffend vergangene Unternehmenserwerbe auf die Akquisition der entsprechenden Beteiligung anzuwenden (IFRS 1.D15A (a); vgl. Tz. 75ff.). Soweit das Unternehmen zuerst für den Einzelabschluss ein IFRS-Erstanwender wird und zeitlich erst danach für seinen Konzernabschluss,
- und auch später als sein Mutterunternehmen, dann hat das Unternehmen in seinem Einzelabschluss 1.D16 anzuwenden (IFRS 1.D15A (b)(i); vgl. Tz. 183ff.).
- und auch später als sein Tochterunternehmen, dann hat das Unternehmen in seinem Einzelabschluss 1.D17 anzuwenden (IFRS 1.D15A (b)(ii); vgl. Tz. 183ff.).