Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 225
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Im Rahmen des Konsolidierungsprojekts zur Veröffentlichung von IFRS 10 hat der IASB zahlreiche Stellungnahmen erhalten, in denen ua. dargelegt wurde, dass die Konsolidierung von beherrschten Unternehmen bei Investmentgesellschaften als beherrschendem Unternehmen eher zu einer Verschleierung als zu einer Verbesserung von entscheidungsrelevanten Informationen führen würde. Im Oktober 2012 hat der IASB mit Investment Entities (Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27) Investmentgesellschaften als eigenständige Unternehmensform definiert, die verpflichtet sind, Investments in bestimmte Tochterunternehmen in ihrem Abschluss erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert gem. IFRS 9 zu bewerten, anstatt diese basierend auf dem Beherrschungskonzept voll zu konsolidieren (vgl. Tz. 191a f.; zur erstmaligen Anwendung der geänderten Regelungen vgl. Tz. 10af.).
Tz. 226
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Tochterunternehmen von Investmentgesellschaften, die Investments darstellen, sind grds. ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 zu bewerten (IFRS 10.31, vgl. Tz. 191a). Diese Tochterunternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Investmentmuttergesellschaft auf Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt werden und dass für sie (ggf. auf Portfolio-Ebene) eine Ausstiegsstrategie existiert. Selbst wenn der Zweck eines Tochterunternehmens allein darin besteht, aus steuerlichen Gründen Investments zu halten und Renditen an das Mutterunternehmen durchzuschleusen, sind diese Tochterunternehmen zum Fair Value zu bewerten (IFRS 10.BC272; IFRS IC Update, März 2014, S. 4, Rz. 191e). Die Tochterinvestmentunternehmen, die sich unterhalb dieses Tochterunternehmens befinden, werden somit nicht einzeln bilanziert (vgl. EY, International GAAP 2023, Kap. 6, Abschn. 10.3). Sollte ein Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft selbst eine Investmentgesellschaft sein, gibt es im US GAAP eine Ausnahmeregelung, die Investmenttochtergesellschaft zum Net Asset Value (NAV), dh. anhand des Nettovermögens der Gesellschaft zu bestimmen. Diese Vereinfachung ist mit IFRS 13 nicht vereinbar, da der Zeitwert der Investmentgesellschaft und nicht die Zeitwerte ihrer einzelnen Vermögenswerte und Schulden zu bestimmen ist (vgl. EY, International GAAP 2023, Kap. 6, Abschn. 10.3).
Tz. 226a
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Diese Ausnahme von der Konsolidierungspflicht von Tochterunternehmen für Investmentgesellschaften gilt nicht, wenn der Hauptgeschäftszweck eines Tochterunternehmens, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, in der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit den Investitionsaktivitäten der Investmentgesellschaft (vgl. Tz. 191b) besteht. In diesem Fall ist das Tochterunternehmen nach den allgemeinen Regelungen des IFRS 10 zu konsolidieren und IFRS 3 ist anzuwenden (IFRS 10.32). Sollte das Tochterunternehmen, das die investmentbezogenen Dienstleistungen erbringt, jedoch selbst als Investmentgesellschaft qualifizieren, hat das Mutterunternehmen dieses Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren (IFRS 10.B85E). Die Tochterunternehmen, die sich unterhalb dieses zwischengeschalteten Mutterinvestmentunternehmens befinden, werden somit nicht einzeln bilanziert (vgl. EY, International GAAP 2023, Kap. 6, Abschn. 10.3).
Tz. 226b
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Sofern Sachverhalte und Umstände anzeigen, dass sich eines oder mehrere der drei Definitionskriterien oder der typischen Merkmale einer Investmentgesellschaft geändert haben, ist das Mutterunternehmen verpflichtet, die Analyse zur Charakterisierung und Einstufung als Investmentgesellschaft zu überprüfen (IFRS 10.29, vgl. Tz. 191dff.).
Tz. 227
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Verliert oder erlangt ein Mutterunternehmen den Status einer Investmentgesellschaft, ist die Änderung dieses Status prospektiv ab dem Zeitpunkt der Statusänderung abzubilden (IFRS 10.30 iVm. IFRS 10.B100f.). Dies bedeutet, dass bei Verlust des Status einer Investmentgesellschaft für alle Tochterunternehmen, die bisher gem. IFRS 10.31 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, die Regelungen in IFRS 3 anzuwenden sind, wobei der Zeitpunkt der Statusänderung als Erwerbszeitpunkt und der beizulegende Zeitwert zu diesem Zeitpunkt als Gegenleistung bei der Ermittlung des Goodwills gilt. Sofern das Mutterunternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erlangt, ist ab diesem Zeitpunkt die bisherige Konsolidierung zu beenden und die Statusänderung ist als Verlust der Beherrschung zu abzubilden (vgl. hierzu Tz. 327 ff.).
Tz. 228
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Im Gegensatz zu Beteiligungen von Investmentgesellschaften an Tochterunternehmen dürfen Venture-Capital-Organisationen, Private-Equity-Gesellschaften und ähnliche Unternehmen ihre Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen weiterhin wahlweise ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder unter Anwendung der Equity-Methode gem. IAS 28 bewerten (vgl. Tz. 223 ff.). Die noch im ...