Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 251
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Langfristige Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten (disposal groups; etwa betriebliche Teileinheiten, zahlungsmittelgenerierende Einheiten oder sogar ganze Tochterunternehmen), die zur Veräußerung gehalten sind, sind gem. IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations gesondert in der Bilanz auszuweisen (IFRS 5.38 iVm. IAS 1.68A), wenn die in IFRS 5.6–14 festgelegten Kriterien erfüllt sind. IFRS 3.31 schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass diese Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss entsprechend den Regelungen in IFRS 5.15–18 zum Nettoveräußerungspreis (fair value less costs to sell) zu bewerten sind. Des Weiteren sind für Gruppen von Vermögenswerten keine individuellen Nettoveräußerungspreise der einzelnen Vermögenswerte zu bestimmen, sondern es ist ein Nettoveräußerungspreis für die gesamte Gruppe zu bestimmen (fair value less costs of a disposal group).
Tz. 252
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Mit dieser Regelung weicht der IASB (und analog auch der FASB) vom grundsätzlichen Prinzip in IFRS 3 ab, dass Vermögenswerte und Schulden zu beizulegenden Zeitwerten zu bewerten und Transaktionskosten aufwandswirksam zu erfassen sind (vgl. Tz. 142 ff.). Da IFRS 5 als relevanter Standard für die Folgebilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden allerdings vorsieht, die Transaktionskosten bei der Bewertung der zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerte und Schulden bzw. der aufgegebenen Geschäftsbereiche zu berücksichtigen, würde eine entsprechende Anwendung des allgemeinen Bewertungsgrundsatzes aus IFRS 3 zu einem Verlust bei der Folgebilanzierung nach IFRS 5 führen. Um diesen Widerspruch bei der Bewertung gem. IFRS 3 und IFRS 5 zu lösen, will der IASB (und analog auch der FASB) die Bewertung gem. IFRS 5 anpassen, sodass künftig zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche allgemein zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sind. Bis dahin wird für diese Vermögenswerte und Schulden eine zeitlich begrenzte Ausnahme in IFRS 3 vom Prinzip der Bewertung zu beizulegenden Zeitwerten formuliert (vgl. IFRS 3.BC305 ff.; zu Besonderheiten bei der Anwendung von IFRS 3 und IFRS 5 vgl. Tettenborn, PiR 2016, S. 106 ff.).