Prof. Dr. Steffen Kuhn, Dr. Jochen Christ
Tz. 214
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Unternehmen müssen für jede Risikoart nach IFRS 7.34 (a) zusammenfassende quantitative Angaben zum Risikoumfang am Periodenstichtag offenlegen, wobei die Angaben auf den internen Managementinformationen basieren müssen. Diese zusammenfassenden quantitativen Angaben müssen explizit auch für das Kreditrisiko erfolgen, wobei für diese Risikoart zusätzliche Angabepflichten erforderlich sind. Neben den nach IFRS 7.34 (a) geforderten zusammenfassenden quantitativen Angaben weist IFRS 7.34 (b) darauf hin, dass bestimmte Mindestangabepflichten ua. auch zum Kreditrisiko nach IFRS 7.36 f. offengelegt werden müssen, sofern sie nicht bereits nach IFRS 7.34 (a) angegeben worden sind. Diese Angabepflichten sollen ein Mindestmaß an Informationen zum Kreditrisiko gewährleisten.
Tz. 215
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Für jede Klasse von Finanzinstrumenten hat ein Unternehmen folgende allgemeine Angaben zum Kreditrisiko offenzulegen (IFRS 7.36):
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der Betrag, der das maximale Kreditrisiko (maximum exposure to credit risk) am Periodenstichtag am besten repräsentiert, ohne etwaige erhaltene Sicherheiten (collateral) oder andere risikomindernde Vereinbarungen zu berücksichtigen (credit enhancements) (zB Netting- bzw. Aufrechnungsvereinbarungen, die nicht zu einer Saldierung nach den Vorschriften des IAS 32 berechtigen) (IFRS 7.36 (a)); |
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eine Beschreibung der erhaltenen Sicherheiten (collateral held as security) und anderer risikomindernder Vereinbarungen und die finanzielle Auswirkung auf das maximale Kreditrisiko, das im Rahmen von IFRS 7.36 (a) oder anhand der Offenlegung des Buchwerts des Finanzinstruments angegeben worden ist (IFRS 7.36 (b)); |
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Informationen zur Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind (neither past due nor impaired) (IFRS 7.36 (c)). |
Tz. 216
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Das Kreditrisiko wird in Appendix A des IFRS 7 definiert. Demzufolge versteht der IASB unter dem Kreditrisiko das Risiko, dass ein Vertragspartner eines Finanzinstruments dem anderen Partner finanzielle Verluste zufügt, da er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Im klassischen Geschäft der Banken und anderen Finanzdienstleistungsinstituten hat das Kreditrisiko häufig die größte Bedeutung unter allen anderen Risikoarten, sodass auch die Angaben nach IFRS 7 mit einem entsprechend hohen Detaillierungsgrad offengelegt werden müssen. Bei Industrie- und Handelsunternehmen resultiert ein Kreditrisiko regelmäßig aus den Bilanzposten: Langfristige und kurzfristige Forderungen (zB Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Ausleihungen, Darlehen und Bankguthaben), Beteiligungen, Wertpapiere und Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert (fair value). Weitere Angaben zum Kreditrisiko sind darüber hinaus auch bei Nutzung der Fair Value Option nach IFRS 7.9 offenzulegen (vgl. Tz. 54-59).
Tz. 217
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Die ausführlichen Angaben zum Kreditrisiko nach IFRS 7.36 sind gegliedert nach Klassen darzustellen. Die Bildung der Klassen orientiert sich dabei an den Vorschriften des IFRS 7.6 (vgl. Tz. 30-34) und muss dementsprechend die wirtschaftlichen Merkmale der Finanzinstrumente in Bezug auf das angegebene Risiko (hier: Kreditrisiko) berücksichtigen. Bspw. könnte ein Finanzdienstleistungsinstitut folgende Klassen festlegen, da sie unterschiedliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen: Private Immobilienkredite (residential mortages), ungesicherte Konsumentendarlehen (unsecured consumer loans) und Firmenkredite (commercial loans) (IFRS 7.IG21).
Tz. 218
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Gemäß IFRS 7.36 (a) ist zunächst der Betrag anzugeben, der das maximale Kreditrisiko am Periodenstichtag am besten repräsentiert (maximum exposure to credit risk). Nach IFRS 7.B9 ermittelt sich dieser Wert für finanzielle Vermögenswerte typischerweise wie folgt:
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Bruttobuchwert; |
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verringert um alle nach IAS 32 vorzunehmenden Saldierungen; |
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verringert um alle nach IAS 39 gebildeten Wertminderungen. |
Tz. 219
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Der aus dem Bruttobuchwert abgeleitete verbleibende Betrag repräsentiert das maximale Kreditrisiko nach IFRS 7.36 (a). Bei der Ermittlung des maximalen Kreditrisikos bleiben hereingenommene Sicherheiten sowie andere risikomindernde Vereinbarungen unberücksichtigt und werden separat nach IFRS 7.36 (b) angegeben. Da der zugrunde gelegte Wert, der Buchwert eines Finanzinstruments ist, hängt die Angabe des maximalen Kreditrisikos erheblich von den Bewertungsregeln (beizulegender Zeitwert oder (fortgeführte) Anschaffungskosten) ab. An dieser Stelle soll angemerkt werden, dass der angegebene Betrag regelmäßig nicht das ökonomische Kreditrisiko widerspiegelt, da dieses sich am beizulegenden Zeitwert abzüglich erhaltener Sicherheiten bemisst (vgl. Bolz/Becker, 2010, Tz. 276). Des Weiteren besteht das ökonomische Kreditrisiko nur nach Berücksichtigung eventueller Verrechnungsmöglichkeiten (zB Netting- bzw. Aufrechnungsvereinbarungen).
Das maximale Kreditrisik...