Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 259
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Abhängig von nationalen rechtlichen Bestimmungen, denen das nach IFRS bilanzierende Unternehmen aufgrund seines Sitzes unterliegt, kann es vorkommen, dass nur ein Teil der vom Unternehmen ausgegebenen Anteile von den Gesellschaftern direkt eingezahlt worden sind (in Deutschland verlangen zB § 36a Abs. 1 AktG bzw. § 7 Abs. 2 GmbHG, dass lediglich mindestens ein Viertel des gezeichneten Kapitalbetrages in bar eingezahlt sein muss). Sofern die Aktivierungskriterien eines finanziellen Vermögenswerts gem. IFRS 9 Appendix A erfüllt sind, wird die Differenz zwischen eingezahlten und ausgegebenen Anteilen als sog. ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (shares issued but not fully paid) ausgewiesen.
Tz. 260
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Sind die ausstehenden Einlagen eingefordert und verfügt das Unternehmen über ein vertragliches Recht, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten, erfüllt die ausstehende Einlage die Definition eines finanziellen Vermögenswertes iSv. IAS 32.11 bzw. IFRS 9 Appendix A und ist zu aktivieren. Richtet sich die Forderung in diesem Fall gegen andere in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen, ist sie Gegenstand der Schuldenkonsolidierung. Sie muss gegen die entsprechenden, bei den anderen einbezogenen Unternehmen ausgewiesenen Kapitaleinzahlungsverpflichtungen aufgerechnet werden.
Tz. 261
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Sind die ausstehenden Einlagen nicht eingefordert und erfüllen nicht die Definition eines finanziellen Vermögenswertes iSv. IFRS 9 Appendix A, scheidet ein Ausweis im Eigenkapital aufgrund des Saldierungsverbots in IAS 1.32 aus, es hat vielmehr eine Anhangangabe gem. IAS 1.79 (b) zu erfolgen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 121). Gemäß § 272 Abs. 1 HGB sind nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital explizit offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen (sog. Nettoausweis, § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB).