Tz. 75

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

IAS 21.15 sowie IAS 21.32f. sehen für monetäre Posten, die im Wesentlichen Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellen, Ausnahmeregelungen bezüglich der Erfassung von Umrechnungsdifferenzen vor.

Ursache hierfür ist das Ziel, die monetären Posten (idR langfristige Finanzierungen) und die Beteiligungsinvestition bilanziell als Bewertungseinheit zusammenzufassen. Eine andere, ebenfalls diesem Grundgedanken entstammende Regelung findet sich in IAS 28.38, wonach bei der Verrechnung von Verlusten aus Anteilen an assoziierten Unternehmen sämtliche Posten, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Erhöhung der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen darstellen, zu berücksichtigen sind. Für die Beurteilung, ob ein monetärer Posten seinem Wesen nach als Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb angesehen wird, ist entscheidend, dass ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit dieser existiert. In einem engen Zusammenhang mit der Nettoinvestition stehen nach IAS 21.15 insb. Forderungen und Verbindlichkeiten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Ausdehnung oder Reduzierung des Beteiligungsengagements interpretiert werden können. Dies ist der Fall, wenn die Rückzahlung dieser Posten in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist. Unter solche Posten können langfristige Forderungen oder Darlehen fallen, jedoch keine Forderungen oder Verbindlichkeiten aus dem Liefer- und Leistungsverkehr (glA Bierent/Schmidt, IRZ 2018, S. 305).

 

Tz. 76

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

IAS 21 lässt offen, was unter einem absehbaren Zeitraum zu verstehen ist. Eine mögliche Interpretation wäre, dass dieser Zeitraum die Dauer der Zugehörigkeit einer Nettoinvestition zum Konzern umfasst. In diesem Fall wären monetäre Posten nur dann Teil der Nettoinvestition, wenn diese erst bei Abgang der Nettoinvestition be­glichen werden. Eine derartige Interpretation erscheint indes nicht praktikabel. Unseres Erachtens können Anhaltspunkte für die Dauer eines absehbaren Zeitraums aus der beim berichtenden Unternehmen vorliegenden langfristigen Finanzplanung gewonnen werden.

Ein langfristiges Darlehen mit einem fixen Fälligkeitszeitpunkt kann uE dann als Teil einer Nettoinvestition klassifiziert werden, wenn die Unternehmensleitung des berichtenden Unternehmens nachweisen kann, dass sie dieses Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt durch ein neues Darlehen oder durch Eigenkapitalzuführung beim ausländischen Geschäftsbetrieb ersetzen will. Dabei sind auch Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zu berücksichtigen (so auch ADS Int 2002, Abschn. 5, Tz. 65f.).

 

Tz. 77

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

In der Praxis werden häufig Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber verbundenen Unternehmen unter Finanzierungsaspekten sehr langsam, nur teilweise oder gar nicht beglichen. In der Regel werden die offenen Posten dann auf separate verzinsliche Verrechnungskonten umgebucht, deren Höhe sich meist innerhalb eines flexiblen Kreditrahmens bewegt. Auch wenn diese Forderungen und Verbindlichkeiten originär aus dem Liefer- und Leistungsverkehr resultieren, entsteht durch die Umbuchung aus der originären Leistungsforderung eine andere Forderung, die den Charakter eines Darlehens hat. Das alte Schuldverhältnis wird durch ein neues ersetzt (Novation). Für die Beurteilung, ob und inwieweit Verrechnungskonten unter den Sonderfall des IAS 21.15 fallen, hängt grundsätzlich von dem Charakter und der Abwicklung der Verrechnungskonten ab. Sofern Zahlungen auf in einem Verrechnungskonto enthaltene Posten geleistet werden, stellt dieses Verrechnungskonto keinen Teil der Nettoinvestition dar (vgl. Ernst & Young, International GAAP 2019, S. 1147). Im Allgemeinen wird wohl ein Sicherungszusammenhang iSv. IAS 21.15 zu negieren sein.

 

Tz. 78

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Ein enger Zusammenhang mit der Beteiligung setzt nicht zwingend voraus, dass zwischen dem berichtenden Unternehmen und dem ausländischen Geschäftsbetrieb ein unmittelbares Schuldverhältnis in Bezug auf die Forderung bzw. Verbindlichkeit besteht. Der enge Zusammenhang kann genauso über ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunterunternehmen hergestellt werden, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Tochterunternehmen um einen ausländischen Geschäftsbetrieb handelt oder nicht (vgl. IAS 21.15A).

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Erhält wie in Beispiel 2 ein ausländischer Geschäftsbetrieb von einem Schwesterunternehmen ein Darlehen, so ist dieses als Teil der Beteiligung des berichtenden Unternehmens anzusehen, soweit mit der Rückzahlung dieses Postens in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist. Die Ausreichung eines Darlehens durch ein assoziiertes Unternehmen des berichtenden Unternehmens an einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist indes nicht ausreichend für eine Klassifikation des Darlehens als Teil der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (vgl. IAS 21.BC25F). Denkbar wäre auch...

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