Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 116a
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Das IFRS IC erhielt eine Anfrage zur Anwendung von IAS 21 und IAS 29. In dem in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt hat das Unternehmen
- eine Berichtswährung, die nicht die Währung eines Hochinflationslandes im Sinne von IAS 29 ist,
- einen ausländischen Geschäftsbetrieb mit einer funktionalen Währung, die die Währung eines Hochinflationslandes im Sinne von IAS 29 ist (hochinflationärer ausländischer Geschäftsbetrieb) und
- die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs bei der Erstellung seines Konzernabschlusses in seine Darstellungswährung umgerechnet.
Begründungen und Schlussfolgerungen
IAS 21.43 schreibt vor, dass ein Unternehmen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs unter Anwendung von IAS 29 anzupassen hat, bevor es die in IAS 21.42 dargelegte Umrechnungsmethode anwendet (Anpassungs-/Umrechnungsansatz). Die Anwendung des "Restate/Translate"-Ansatzes kann zu einer Änderung der Nettoinvestition des Unternehmens in den hochinflationären ausländischen Geschäftsbetrieb führen. Diese Änderung würde zwei Effekte beinhalten:
- einen Anpassungseffekt, der sich aus der Anpassung des Anteils des Unternehmens am Eigenkapital des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß IAS 29 ergibt;
- einen Umrechnungseffekt, der sich aus der Umrechnung des Anteils des Unternehmens am Eigenkapital des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs (ohne die Auswirkung einer nach IAS 29 erforderlichen Anpassung) zu einem Stichtagskurs ergibt, der sich von dem bisherigen Stichtagskurs unterscheidet.
Um dies anhand eines einfachen Beispiels zu veranschaulichen, sei angenommen, dass ein Unternehmen zu Beginn des Berichtszeitraums einen Anteil von 100 % an einem hochinflationären ausländischen Geschäftsbetrieb hält, der einen nicht monetären Vermögenswert von 1.000 in Landeswährung (LW), keine anderen Vermögenswerte und keine Schulden hat. Der ausländische Geschäftsbetrieb hat also ein Nettovermögen (und Eigenkapital) von 1.000 LW. Die Veränderung des allgemeinen Preisindexes der hyperinflationären Volkswirtschaft während des Berichtszeitraums beträgt 200 %. Das Unternehmen könnte z. B. Folgendes berechnen:
- den Anpassungseffekt als (LW 1.000 × (1+200 %) – LW1.000) × Stichtagskurs. Diese Berechnung spiegelt den Anteil des Unternehmens am Eigenkapital des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs in Höhe von LW 1.000 wider, der gemäß IAS 29 angepasst und in der Darstellungswährung des Unternehmens ausgewiesen wird;
- den Umrechnungseffekt als (LW 1.000 × Stichtagskurs) – (LW 1.000 × Anfangskurs). Diese Berechnung spiegelt den Anteil des Unternehmens am Eigenkapital des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs in Höhe von LW 1.000 (ohne den Effekt der nach IAS 29 erforderlichen Anpassung) multipliziert mit der Differenz zwischen dem Eröffnungs- und dem Stichtagskurs wider.
Tz. 116b
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
In der Anfrage wurde gefragt, wie das Unternehmen die Anpassungs- und Umrechnungseffekte in seiner Bilanz darstellt.
Erfüllen die Anpassungs- und Umrechnungseffekte die Definition einer Umrechnungsdifferenz?
IAS 21.8 definiert eine Umrechnungsdifferenz als die Differenz, "die sich aus der Umrechnung einer bestimmten Anzahl von Einheiten einer Währung in eine andere Währung zu unterschiedlichen Wechselkursen ergibt". Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass bei dem in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt entweder der Umrechnungseffekt allein die Definition einer Umrechnungsdifferenz erfüllt oder die Kombination aus Anpassungs- und Umrechnungseffekt diese Definition erfüllt.
Wie stellt ein Unternehmen eine Umrechnungsdifferenz dar, die sich aus der Umrechnung eines hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs ergibt?
Der Ausschuss stellte fest, dass alle Vorschriften in IAS 21, die die Erfassung (oder Darstellung) von Umrechnungsdifferenzen vorschreiben, von einem Unternehmen verlangen, Umrechnungsdifferenzen im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen (oder darzustellen). IAS 21 verlangt die Erfassung von Umrechnungsdifferenzen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Ergebnis (OCI) – ohne Verweis auf das Eigenkapital –, da Umrechnungsdifferenzen die Definition von Erträgen oder Aufwendungen erfüllen. Dementsprechend kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass ein Unternehmen Umrechnungsdifferenzen nicht direkt im Eigenkapital erfassen darf.
IAS 1.7 besagt, dass die Bestandteile des OCI "Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs" umfassen. IAS 21.41 erklärt, dass Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung des Abschlusses eines nicht hyperinflationären ausländischen Geschäftsbetriebes ergeben, im OCI – und nicht im Gewinn oder Verlust – erfasst werden, da "die Änderungen der Wechselkurse nur geringe oder keine direkten Auswirkungen auf die gegenwärtigen und zukünftigen Cashflows aus de...