Prof. Dr. Jens Wüstemann, Dr. Sonja Wüstemann
Tz. 169
Stand: EL 31 - ET: 3/2017
Eine Rückkaufvereinbarung stellt gem. IFRS 15 einen Vertrag dar, der den Verkauf einer Ware sowie die Verpflichtung bzw. Option zum Rückkauf der Ware beinhaltet (IFRS 15.B64). Beide Leistungsverpflichtungen können dabei innerhalb eines Vertrags oder in separaten Verträgen vereinbart werden (IFRS 15.B64). Bei dem zurückzukaufenden Produkt kann es sich um den ursprünglich veräußerten Vermögenswert, einen substanziell gleichartigen Vermögenswert oder um einen anderen Vermögenswert handeln, in dem das verkaufte Produkt als Komponente eingegangen ist (IFRS 15.B64). Rückkaufvereinbarungen werden in drei Formen unterschieden: Neben Termingeschäften ("forwards"), bei denen das Unternehmen zum Rückkauf der Ware verpflichtet ist, und Call-Optionen, die dem Unternehmen das Recht zum Warenrückkauf einräumen, existieren Put-Optionen, bei denen der Kunde den Rückkauf der Ware vom Unternehmen verlangen kann (IFRS 15.B65). Eine Vereinbarung, auf Grundlage derer ein Unternehmen sich erst später – nach Kontrollübergang auf den Kunden – zum Rückkauf entscheidet, stellt keine Rückkaufvereinbarung dar (IFRS 15.BC423).
Tz. 170
Stand: EL 31 - ET: 3/2017
Sofern ein Kaufvertrag Termingeschäfte oder Call-Optionen beinhaltet, erlangt der Kunde im Zeitpunkt des Verkaufs keine Kontrolle über den Vermögenswert (IFRS 15.B66). Eine Umsatzerfassung hat demnach zu unterbleiben, da die (Bereithaltungs-)Verpflichtung zur Rückgabe der Ware den Kunden trotz physischen Besitzes in der Verwendungsmöglichkeit des Vermögenswerts einschränkt (IFRS 15.B66; IFRS 15.BC424). Derartige Kaufverträge sind daher entweder als Leasingvereinbarung nach den Regelungen des IAS 17 bzw. IFRS 16 abzubilden, wenn der vereinbarte Rückkaufpreis unter dem ursprünglichen Verkaufspreis liegt, oder als Finanzierungsvereinbarung zu erfassen, wenn der Rückkaufpreis dem ursprünglichen Verkaufspreis entspricht oder diesen übersteigt (IFRS 15.B66). Maßgeblich ist hierbei der Barwert des Rückkaufpreises (IFRS 15.B67).
Tz. 171
Stand: EL 31 - ET: 3/2017
Bei Vorliegen einer Finanzierungsvereinbarung ist der Vermögenswert weiterhin in der Bilanz des Unternehmens auszuweisen und eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe der erhaltenen Gegenleistung zu passivieren (IFRS 15.B68). Die Differenz zwischen dem erhaltenen Verkaufspreis und dem zu zahlenden Rückkaufpreis ist als Zinsaufwand bzw. gegebenenfalls als Bearbeitungs- oder Lagerungskosten zu erfassen und der Wert der finanziellen Verbindlichkeit respektive zu erhöhen (IFRS 15.B68). Verfällt eine nicht ausgeübte Rückkaufoption, ist die finanzielle Verbindlichkeit auszubuchen sowie Umsatzerlöse in entsprechender Höhe zu vereinnahmen (IFRS 15.B69; IFRS 15.IE314–318).
Tz. 172
Stand: EL 31 - ET: 3/2017
Die Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bilanzierung der Rückkaufvereinbarung, da bereits das Vorliegen einer Call-Option den Kontrollübergang verhindert (IFRS 15.BC427). Eine Ausnahme hiervon stellen jedoch nicht substanzielle Call-Optionen dar, die ein Unternehmen – bei Orientierung an den Regelungen des IFRS 10 – praktisch nicht ausüben kann, bspw. aufgrund wirtschaftlicher oder anderweitiger Barrieren (IFRS 10.B22 f.); diese sind bei der Beurteilung des Kontrollübergangs nicht zu berücksichtigen (IFRS 15.BC427).