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a. Forwards oder Call-Optionen

Prof. Dr. Jens Wüstemann, Dr. Sonja Wüstemann
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Tz. 169

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Eine Rückkaufvereinbarung stellt gem. IFRS 15 einen Vertrag dar, der den Verkauf einer Ware sowie die Verpflichtung bzw. Option zum Rückkauf der Ware beinhaltet (IFRS 15.B64). Beide Leistungsverpflichtungen können dabei innerhalb eines Vertrags oder in separaten Verträgen vereinbart werden (IFRS 15.B64). Bei dem zurückzukaufenden Produkt kann es sich um den ursprünglich veräußerten Vermögenswert, einen substanziell gleichartigen Vermögenswert oder um einen anderen Vermögenswert handeln, in dem das verkaufte Produkt als Komponente eingegangen ist (IFRS 15.B64). Rückkaufvereinbarungen werden in drei Formen unterschieden: Neben Termingeschäften ("forwards"), bei denen das Unternehmen zum Rückkauf der Ware verpflichtet ist, und Call-Optionen, die dem Unternehmen das Recht zum Warenrückkauf einräumen, existieren Put-Optionen, bei denen der Kunde den Rückkauf der Ware vom Unternehmen verlangen kann (IFRS 15.B65). Eine Vereinbarung, auf Grundlage derer ein Unternehmen sich erst später – nach Kontrollübergang auf den Kunden – zum Rückkauf entscheidet, stellt keine Rückkaufvereinbarung dar (IFRS 15.BC423).

 

Tz. 170

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Sofern ein Kaufvertrag Termingeschäfte oder Call-Optionen beinhaltet, erlangt der Kunde im Zeitpunkt des Verkaufs keine Kontrolle über den Vermögenswert (IFRS 15.B66). Eine Umsatzerfassung hat demnach zu unterbleiben, da die (Bereithaltungs-)Verpflichtung zur Rückgabe der Ware den Kunden trotz physischen Besitzes in der Verwendungsmöglichkeit des Vermögenswerts einschränkt (IFRS 15.B66; IFRS 15.BC424). Derartige Kaufverträge sind daher entweder als Leasingvereinbarung nach den Regelungen des IAS 17 bzw. IFRS 16 abzubilden, wenn der vereinbarte Rückkaufpreis unter dem ursprünglichen Verkaufspreis liegt, oder als Fin...

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