Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 40
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Der Anwendungsbereich der Equity-Methode wird nachfolgend in zwei Schritten erläutert. In einem ersten Schritt wird zunächst der grundsätzliche Anwendungsbereich der Equity-Methode im Konzernabschluss gezeigt. Darauf aufbauend wird im zweiten Schritt dargestellt, welche Ausnahmen von der Anwendung der Equity-Methode bestehen.
Bei einem nach den IFRS aufgestellten Konzernabschluss steht im Vordergrund, dass die Adressaten des Konzernabschlusses diejenigen Informationen erhalten, die sie für ihre ökonomischen Entscheidungen benötigen (OB.12). Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist daher möglichst genau und verlässlich darzustellen.
Tz. 41
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Da der Investor auf Tochterunternehmen, gemeinschaftliche Vereinbarungen, assoziierte Unternehmen und einfache Beteiligungen unterschiedlich starken Einfluss nehmen kann, sind für diese vier Arten von Beteiligungsunternehmen auch unterschiedliche Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethoden zu beachten, um das oben genannte Ziel eines nach IFRS aufgestellten Konzernabschlusses zu erfüllen. Die folgende Abbildung systematisiert den Anwendungsbereich der Equity-Methode im Konzernabschluss nach IFRS:
Abb. 1: Anwendung von IAS 28 im Konzernabschluss
Tz. 42
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Tochterunternehmen sind grundsätzlich voll zu konsolidieren (IFRS 10 Appendix A).
Tz. 43
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Die nächste Stufe nach den Tochterunternehmen bilden die gemeinschaftlichen Vereinbarungen. IFRS 11.6 unterscheidet dabei zwischen a) Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und b) gemeinschaftlichen Tätigkeiten (joint operations) (vgl. Tz. 41, Abb. 1, und vgl. Tz. 38f.). Für die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen besteht im Konzernabschluss gemäß IFRS 11.24 die Pflicht, die Equity-Methode nach IAS 28 anzuwenden. Gemeinschaftliche Tätigkeiten sind hingegen anteilig einzubeziehen (IFRS 11.20).
Tz. 44
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Assoziierte Unternehmen dürfen nicht im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden. Stattdessen ist für assoziierte Unternehmen gemäß IAS 28.16 grundsätzlich die Equity-Methode anzuwenden (zu den Ausnahmen von der Anwendung der Equity-Methode vgl. Tz. 46–61).
Tz. 45
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Die Bilanzierung von einfachen Beteiligungen regelt IFRS 9. Da der Investor bei einfacher Beteiligung nicht (gemeinschaftlich) herrscht bzw. bei einfacher Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, darf sie im Konzernabschluss nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden. Gemäß IFRS 9 sind einfache Beteiligungen grundsätzlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, da sie keinen vertraglichen Zins- oder Tilgungsanspruch gewähren (IFRS 9.4.1.4 iVm. IFRS 9.B5.2.3). Sofern die Beteiligung nicht zu Handelszwecken (held for trading) gehalten wird, besteht für den Investor im Zugangszeitpunkt das unwiderrufliche Wahlrecht, die Beteiligung innerhalb der Kategorie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren, sodass sämtliche Wertänderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen sind (IFRS 9.5.7.1 iVm. IFRS 9.5.7.5).
Hervorzuheben ist hierbei der Unterschied zum Vorgängerstandard IAS 39. Dieser sah für einfache Beteiligungen die Bewertung zu Anschaffungskosten vor, sofern deren Eigenkapitaltitel nicht an einem aktiven Markt gehandelt wurden und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmbar war (IAS 39.46 (c)). IFRS 9 zufolge sind Beteiligungen hingegen stets (must be) zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 9.B5.2.3). Nur in sehr begrenzten Fällen sei dem IASB zufolge ein Rückgriff auf die Anschaffungskosten sachgerecht. Dies könnte der Fall sein, wenn nicht genügend zeitnahe Informationen für eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorlägen oder die Schätzwerte für den beizulegenden Zeitwert stark streuten und die Anschaffungskosten den bestmöglichen Schätzer für den beizulegenden Zeitwert innerhalb dieser Bandbreite darstellten. Im Vergleich zu IAS 39 wird es damit deutlich seltener zur Anschaffungskostenbilanzierung einer einfachen Beteiligung kommen, vor allem weil nach IFRS 9 der grundsätzliche Verzicht auf eine Fair Value-Bewertung für nicht notierte Eigenkapitaltitel nicht vorgesehen ist (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 9, Tz. 209).