Tz. 61

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Wenn es sich um Leistungen eines Mitarbeiters handelt, ist die anteilsbasierte Vergütung nach dem beizulegenden Zeitwert (fair value) am Tag der Gewährung (grant date) zu bestimmen (IFRS 2.11 aE). Der Tag der Gewährung ist einerseits zwar definiert (vgl. Tz. 41) als der Tag, an dem sich die Vertragsparteien über die Vertragsbedingungen einig sind, andererseits wird aber bei ausstehenden Genehmigungsvorbehalten erst auf den Tag abgestellt, an dem die Genehmigung erteilt wird (vgl. Tz. 62). Wenn demnach ein Mitarbeiter ab dem 1. Januar eines Jahres Arbeitsleistungen erbringt, die für dessen anteilsbasierte Vergütung Grundlage sind, gilt als Tag der Gewährung nicht der 1. Januar, sondern ein späterer Tag, sofern bspw. zunächst noch ein Vergütungsausschuss über die Einräumung des Rechts zu entscheiden hat und dieser Entscheidung wirtschaftliche Substanz beigemessen werden kann (vgl. Deloitte, iGAAP 2022, Kap. A16, Abschn. 5.4.1.3).

 

Tz. 62

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Als Folge des Zusammenspiels von Genehmigungsprozess und Unterrichtung der begünstigten Mitarbeiter sind für die Analyse, wann der Tag der Gewährung vorliegt, verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Dabei wird davon ausgegangen, dass mit der Unterrichtung grundsätzlich auch die (zumindest konkludente) Annahme durch die Mitarbeiter (acceptance of that offer) einhergeht (IFRS 2.IG2). Zu unterscheiden sind bspw. die folgenden Szenarien (vgl. hierzu auch Deloitte, iGAAP 2022, Kap. A16, Abschn. 5.4.1.4 sowie EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 5.3.1 und 5.3.2):

  • Wird der Plan zunächst an die Mitarbeiter kommuniziert und anschließend durch das zuständige Gremium genehmigt, definiert sich der grant date durch den Tag der Genehmigung.
  • Im umgekehrten Fall (erst Genehmigung und anschließend Unterrichtung der Arbeitnehmer) ist ebenfalls der nachgelagerte Termin maßgebend (hier: Tag der Unterrichtung). Die Anknüpfung an die Mitteilung kann dazu führen, dass der Beginn der anteilsbasierten Vergütung für verschiedene Mitarbeiter an unterschiedlichen Tagen liegt, obgleich es sich um den identischen Plan handelt, auf dem die Vergütung basiert. Dies mag unbefriedigend erscheinen, ist aber uE die logische Konsequenz aus der Definition in IFRS 2, da der Mitarbeiter das genehmigte Angebot (Zusage) erst noch (konkludent) annehmen muss und dies setzt zwingend eine Kenntnisnahme voraus.
  • In der Praxis kommt es auch vor, dass der Plan zunächst an die Mitarbeiter kommuniziert wird, beim anschließenden Genehmigungsverfahren aber durch das zuständige Gremium noch Änderungen vorgenommen werden. In diesem Fall bedarf es dann wiederum der erneuten Mitteilung an die Begünstigten, sodass dieser Tag den grant date festlegt.
 

Tz. 63

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Mithin kann die Situation eintreten, dass sich für einen Bilanzstichtag vor dem Tag der Gewährung die Notwendigkeit ergibt, zunächst den mutmaßlichen fair value zu schätzen und dann eine Anpassung in demjenigen (nachfolgenden) Geschäftsjahr vorzunehmen, in dem der für die Bewertung letztlich maßgebende Tag der Gewährung liegt (IFRS 2.IG4).

 

Tz. 64

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

(einstweilen frei)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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