Clemens Jungsthöfel, Katharina Rohde
Tz. 4
Stand: EL 54– ET: 10/2024
IFRS 17 geht ein langer Standardentwicklungsprozess voraus, welcher bereits im April 1997 vom IASC gestartet und 2002 in Phase I und Phase II unterteilt wurde. Die Phase I wurde im März 2004 mit der Veröffentlichung des IFRS 4 abgeschlossen, der ab 1. Januar 2005 anzuwenden war (IFRS 4.41), jedoch in Ermangelung konkreter Bewertungsregelungen lediglich als Übergangsregelung konzipiert war (IFRS4.IN1 (a)).
Im Rahmen der Phase II, die im September 2004 startete, erfolgte sodann die Entwicklung des heutigen IFRS 17. Dies geschah sogar zunächst im Rahmen eines joint project mit dem US-amerikanischen Standardsetter FASB. Dieser verließ jedoch im Februar 2014 das gemeinsame Projekt, um sich auf die Weiterentwicklung der Versicherungsbilanzierung nach US-GAAP zu fokussieren (vgl. Deloitte, 2014, S. 1).
Nach jahrelanger Entwicklung veröffentlichte der IASB schließlich am 18. Mai 2017 den neuen Standard für Versicherungsverträge IFRS 17. Nach intensiven Interventionen der Versicherungswirtschaft wurde allerdings im Jahr 2019 ein weiterer Exposure Draft veröffentlicht und schließlich im Juni 2020 weitere Anpassungen des IFRS 17 veröffentlicht, darunter auch die von zahlreichen Anwendern geforderte Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes vom 1. Januar 2021 auf den 1. Januar 2023. Im November 2021 wurde der finale IFRS 17 schließlich unter Berücksichtigung der nachträglichen Änderungen in das europäische Recht übernommen.
Tz. 5
Stand: EL 54– ET: 10/2024
Im sog. Übernahmeprozess des IFRS 17 in EU-Recht (endorsement process) gab es jedoch eine Besonderheit: Die Regelung in IFRS 17.22 zur Bildung von Jahreskohorten (im Einzelnen vgl. Tz. 44, 47) unterliegt gemäß Artikel 2 der IAS-Verordnung EG/2021/2036 einer optionalen Ausnahmeregelung: Die Kommission räumt – abweichend von der IASB-Fassung von IFRS 17 – den Anwendern in der EU ein Wahlrecht ein, ob die Vorschrift in IFRS 17.22 für bestimmte Verträge angewendet wird oder nicht. Die Begründung dafür ist im Einzelnen in den Erwägungsgründen 8ff. der vorgenannten IAS-Verordnung dargestellt.
Tz. 6
Stand: EL 54– ET: 10/2024
IFRS 17 war für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2023 erstmalig verpflichtend anzuwenden (IFRS 17.C1) mit einer Eröffnungsbilanz für die Vorjahresinformationen zum 1. Januar 2022.