Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 166
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Im Grundsatz sind sämtliche Zahlungsvorgänge in anderen Währungen als in der Berichtswährung des Konzerns mit dem zum Zahlungszeitpunkt gültigen Transaktionskurs in die Berichtswährung umzurechnen (IAS 7.25; DRS 21.13), dh., es muss unterstellt werden, dass die Zahlungsvorgänge unmittelbar in der Berichtswährung vorgenommen worden sind: Cashflows, die aus Geschäftsvorfällen in einer Fremdwährung entstehen, sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu erfassen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Zahlungszeitpunkt gültigen Umrechnungskurs zwischen der Berichtswährung und der Fremdwährung in die Berichtswährung umgerechnet wird. Dies gilt auch für die Zahlungen im Bereich eines ausländischen Tochterunternehmens (IAS 7.26): Die Cashflows eines ausländischen Tochterunternehmens sind mit dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Wechselkurs zwischen der Berichtswährung und der Fremdwährung in die Berichtswährung umzurechnen. Die Beachtung dieser Grundsätze stößt auf Schwierigkeiten, wenn die Konzern-Kapitalflussrechnung nicht auf der Grundlage einer (Konzern-)Buchführung entwickelt wird, die Informationen über die (Tages-)Wechselkurse jedes einzelnen Zahlungsvorgangs liefert.
Tz. 167
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
IAS 7.27 und DRS 21.13 sehen deshalb als Vereinfachungs- und Näherungslösung die Verwendung von gewogenen Perioden-Durchschnittskursen vor, die den Transaktionskursen möglichst nahekommen sollen (wegen näherer Einzelheiten vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 21, Tz. 45ff. und ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 79). IAS 7.27 bezieht sich dabei auf IAS 21 "Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse". Danach kommt eine Umrechnung zum Stichtagskurs am Bilanzstichtag grundsätzlich nicht in Betracht. Ferner sind nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Kursänderungen, wie in IAS 7.28 festgestellt wird, nicht als Zahlungsvorgänge zu betrachten und deshalb in der Kapitalflussrechnung zu korrigieren.