Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
Tz. 16
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Nach Art. 4 der IAS-VO iVm. § 315e HGB sind die konsolidierten Abschlüsse kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen nach den von der Europäischen Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen (endorste IFRS oder EU-IFRS).
Tz. 17
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die "internationalen Rechnungslegungsstandards" umfassen nach Art. 2 der IAS-VO sämtliche "International Accounting Standards" (IAS), "International Financial Reporting Standards" (IFRS) und damit verbundene Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC), des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC; jetzt: International Financial Reporting Standards Interpretations Committee, IFRS IC), spätere Änderungen der Vorschriften sowie künftige Standards und Interpretationen.
Tz. 18
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
International wird der Begriff "International Financial Reporting Standards (IFRS)" einerseits als Oberbegriff für sämtliche vom IASB veröffentlichten Standards und Interpretationen verwendet (vgl. IAS 1.7), andererseits kennzeichnet er all diejenigen Standards, die nach der Reorganisation des Standardsetters im Jahre 2001 verabschiedet wurden. Für die zuvor vom International Accounting Standards Committee (IASC) veröffentlichten, vom IASB angenommenen und deshalb weiterhin gültigen Standards wird die ursprüngliche Bezeichnung "IAS" beibehalten. Entsprechendes gilt für die Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC).
Tz. 19
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Ein Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wird, muss nach IAS 1.16 sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllen. Dieser Grundsatz wird in der Europäischen Union durch den formalen Übernahmeprozess, das sog. Endorsement, modifiziert, da gem. Art. 4 der IAS-VO innerhalb der Europäischen Union nur die von der Europäischen Kommission übernommenen IFRS verbindlich anzuwenden sind (ausführlich zum Endorsement Tz. 54ff.). Die Europäische Kommission empfiehlt daher für die Compliance-Erklärung nach IAS 1.16, in der ein Unternehmen im Anhang ausdrücklich und uneingeschränkt erklärt, dass sein Abschluss mit sämtlichen IFRS in Einklang steht, darauf hinzuweisen, dass der Abschluss "in accordance with International Financial Reporting Standards (IFRSs) as adopted by the EU" erstellt wurde (vgl. Verlautbarung des ARC, Summary Record Meeting of the Accounting Regulatory Committee and Contact Committee of 30 November 2005, S. 11f.). Während die Europäische Kommission in ihren Kommentaren aus dem Jahr 2003 diesen Wortlaut nur für den Fall vorsah, dass die Übernahme zum Bilanzstichtag für einen vom IASB veröffentlichten IFRS noch aussteht oder diese nicht bzw. mit inhaltlichen Änderungen erfolgt, empfiehlt die Europäische Kommission diese Klarstellung nunmehr für alle Unternehmen, die der IAS-VO unterliegen.
Auch der Abschlussprüfer hat in seinem Bestätigungsvermerk auf die IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, zu rekurrieren (vgl. IDW PS 400 nF (Stand: 10.2021), vgl. Tz. 39 und A46).
Tz. 20
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Ein von der EU übernommener Standard tritt erst nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Entsprechend der jeweiligen (Übernahme-)Verordnung ist dies idR am dritten auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Als Gemeinschaftsrecht sind die endorsten IFRS für Unternehmen, die ihren Abschluss auf gesetzlicher oder nach § 315e Abs. 3 HGB auf freiwilliger Basis aufstellen, grundsätzlich ab der Berichtsperiode, die nach dem Inkrafttreten der Veröffentlichung beginnt, verbindlich anzuwenden. Allerdings bestimmen die IFRS im Regelfall einen konkreten (idR späteren) Zeitpunkt des Inkrafttretens (effective date) eines Standards mit entsprechenden Übergangsbestimmungen (transitional provisions) (ausführlich zum zeitlichen Anwendungsbereich der IFRS vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 44ff.). Die Europäische Kommission hat für (Übernahme-)Verordnungen folgende Standardformulierung für die Übergangsvorschriften vorgeschlagen, die – mit Ausnahme einer sofortigen Anwendung des Standards – in allen Fällen angewandt werden soll (vgl. ARC, Summary Record Meeting of the Accounting Regulatory Committee and Contact Committee of 16 March 2007, S. 3f.):
‹Jedes Unternehmen wendet [den(die) Standard(s)/die Interpretation(en) genaue Angaben einsetzen] gemäß dem Anhang [der jeweiligen EU-Verordnung; Anm. d. Verf.] spätestens ab dem Beginn des ersten Geschäftsjahres an, das nach dem [Tag + Monat + Jahr] beginnt.›
Für eine sofortige Anwendung soll die folgende Formulierung verwendet werden:
"Jedes Unternehmen wendet [den(die) Standard(s)/die Interpretation(en) genaue Angaben einsetzen] gemäß dem Anhang [der jeweiligen EU-Verordnung; Anm. d. Verf.] spätestens ab dem Beginn des ersten Geschäftsjahres an, das nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnt."